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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 19.01.2010, 21:24
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.01.2009
Beiträge: 4
Standard Notebookkauf, nach Kauf ist am Notebook angeblich ein Defekt entstanden


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Sehr geehrte Community,
ich hoffe auf rege Beteiligung.

Der Bieter "B" ersteigert vom Verkaeufer "VK" ein hochwertiges Notebook fuer einen geringen Preis von 250 Euro am 04.01.xxx1. Das Notebook geht beim Onlineauktionshaus "ebucht" aber in der Regel fuer cirka 400 Euro in gutem Zustand weg.
Der "B" ueberweist dem "VK" den Betrag von 256,90 Euro (Notebookpreis+Versand) und bittet den "VK" um eine Mitteilung wenn das Geld ankommt.
Nach mehrmaligen Anfragen des "B" ob das Geld nun angekommen sei oder nicht meldet sich der "VK" beim "B" am Donnerstag , den 14.01.xxx1 und teilt diesem mit, dass das Geld angekommen sei und dass er das Notebook noch vor dem Wochenende losschicken werde. Am 19.01.xxx1 erhaelt der "B" vom "VK eine Nachricht, dass es diesem Leid tue und dass das Notebook am 18.01.xxx1 beim Verpacken auf den Boden gefallen sei und dass ein Spezialist festgestellt habe, dass die CPU und das Mainboard des Notebooks beim Sturz zu Bruch gegangen seien. Der "VK" bietet dem "B" nun an ihm das ueberwiesene Geld zurueckzuerstatten.

Das komische an dem Fall ist, dass der "VK" zuerst lange nicht antwortete und dann letztendlich das Notebook beim Verpacken fuer den Versand zu Bruch gegangen ist.

Ich mache mal den Anfang:
Nach Paragraph 433 BGB besteht ein Kaufvertrag zwischen dem "VK" und dem "B", dem der "VK" nun nicht nachkommen kann oder will.

Bitte um jruistische Loesungsansaetze zu diesem Fall und um persoenliche Meinungen zu diesem Fall.

Was fuer eine Anspruchsgrundlage koennte der "B" gegenueber dem "VK" aus Paragraph 280 BGB haben?

Bitte um Korrekturen falls die von mir verwendeten Paragraphen falsch sind.

Werde versuchen mich rege an der Diskussion zu beteiligen und hoffe auf zuegige und viele Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 19.01.2010, 23:50
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.482
Standard AW: Notebookkauf, nach Kauf ist am Notebook angeblich ein Defekt entstanden


Der 280 bringt die Rechtsfolge doch schon mit: Schadensersatz. Es wird eben der Schaden ersetzt, der entstanden ist. Im gegensatz zu anderen Rechtssystemen ist in D der tatsächliche Schaden relevant - also der nachweisbare Schaden. Dass könnte z.B. eine Preisdifferenz sein.
Andererseits kann sich der Verkäufer auf § 275 BGB bgerufen, so dass er nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist. Der Schadensersatz wird dabei aber nicht ausgeschlossen
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 20.01.2010, 00:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.01.2009
Beiträge: 4
Standard AW: Notebookkauf, nach Kauf ist am Notebook angeblich ein Defekt entstanden


Noch eine kleine Abwandlung:
Angenommen der "B" laesst sich das Geld vom "Vk" zurueckueberweisen und dubioserweise taucht das gleiche Notebook mit dem selben Fehler (Erkennungsmerkmal 2 defekte USB Ports) bei "ebucht" beim gleichen Verkaeufer auf (natuerlich sieht die Beschreibung genauso aus wie zu der Zeit als der "B" das Notebook ersteigert hatte und es ist nichts von einem Sturz mit defekter CPU und Mainboard erwaehnt).

Koennte es sich hier um Betrug handeln mit der Absicht den "B" vertroestet zu haben um einen hoeheren Verkaufserloes zu erzielen?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.01.2010, 11:54
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.482
Standard AW: Notebookkauf, nach Kauf ist am Notebook angeblich ein Defekt entstanden


Dann kann sich der Verkäufer nicht auf § 275 BGB berufen und hat zu liefern.
Praktischer Tipp: In solchen Fällen sollte alles rechtlich sicher (am besten durch einen beauftragten Anwalt) dokumentiert werden.
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