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Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht !

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  #1 (permalink)  
Alt 20.01.2010, 20:28
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.01.2010
Beiträge: 2
Standard Kann das Wiederrufsrecht beim öffnen von Waren erlöschen


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Wenn man einen Brief erhält für dessen Inhalt man etwas bezahlt hat und mit dem Inhalt/der Ware nicht einverstanden ist, kann man dann noch von seinem Wiederrufsrecht gebrauch machen, wenn man leider den Brief geöffnet hat um den Inhalt zu berücksichtigen.

Leider hat die Person überlesen, dass Außen auf dem Brief ein kleiner Hinweis angebracht war, dass der Wiederruf nur solange möglich ist, bis der Brief geöffnet wurde.

Ist es aber nicht das genau Sinn des Wiederrufsrechtes die Ware in Anschein nehmen zu können?

Danke schon mal
Gruß
Christoph
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  #2 (permalink)  
Alt 20.01.2010, 21:28
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Kann das Wiederrufsrecht beim öffnen von Waren erlöschen

Es kommt nicht darauf an, ob irgendwas geöffnet wurde, sondern auf die Art der Ware. Bis auf einige gesetzliche Ausnahmen (z.B. Software, Ware die nicht zur Rückgabe geeignet ist) gilt das Widerrufsrecht immer.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 20.01.2010, 22:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.01.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Kann das Wiederrufsrecht beim öffnen von Waren erlöschen

Es handelt sich bei der leistenden Firma um einen Diensleister der verspricht, einem von nervigen Werbeanrufen von Gewinnspielanbietern zu befreien.

Dass einzige, was sie allerdings dann schicken, sind Formulare, in denen sie eine Kündigung etweiger Vertragsverhältnisse mit den Gewinnspielanbietern und die Unterlassung von Telefonanrufen von diesen fordern.

Da es sich bei dem Brief um einen reinen Massenbrief handelt, bei dem lediglich die Adresse von einem Bekannten eingefügt wurde, hat er/man doch dennoch ein Wiederrufsrecht (Nach meiner Meinung sollte daher § 312d Absatz 4 Nr 1 nicht zur Anwendung kommen)
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  #4 (permalink)  
Alt 21.01.2010, 00:43
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Kann das Wiederrufsrecht beim öffnen von Waren erlöschen

Schon faszinierend, womit man alles Geld verdienen kann - und das es immer noch Leute gibt, die darauf hereinfallen.

Was das Widerrufsrecht angeht: Solange man die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen hat, solange hat man auch ein Widerrufsrecht. Die Frage ist nur, worin die Dienstleistung besteht, also was anschließend mit den Formularen passiert. Wenn die Dienstleistung ist, die Formulare zuzuschicken, dann sieht es zwar schlecht aus, was das Widerrufsrecht angeht, allerdings dürfte sowas gegen die guten Sitten verstoßen. Nur dann wäre es auch egal, ob man den Umschlag öffnet oder nicht.

[SIZE="1"]mich würde mal der "Dienstleister" interessieren, wenn du willst, kannst du ja mal die URL per PN schicken [/SIZE]
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