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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht ! |
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| Anzeige Leider hat die Person überlesen, dass Außen auf dem Brief ein kleiner Hinweis angebracht war, dass der Wiederruf nur solange möglich ist, bis der Brief geöffnet wurde. Ist es aber nicht das genau Sinn des Wiederrufsrechtes die Ware in Anschein nehmen zu können? Danke schon mal Gruß Christoph |
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| Es kommt nicht darauf an, ob irgendwas geöffnet wurde, sondern auf die Art der Ware. Bis auf einige gesetzliche Ausnahmen (z.B. Software, Ware die nicht zur Rückgabe geeignet ist) gilt das Widerrufsrecht immer.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Es handelt sich bei der leistenden Firma um einen Diensleister der verspricht, einem von nervigen Werbeanrufen von Gewinnspielanbietern zu befreien. Dass einzige, was sie allerdings dann schicken, sind Formulare, in denen sie eine Kündigung etweiger Vertragsverhältnisse mit den Gewinnspielanbietern und die Unterlassung von Telefonanrufen von diesen fordern. Da es sich bei dem Brief um einen reinen Massenbrief handelt, bei dem lediglich die Adresse von einem Bekannten eingefügt wurde, hat er/man doch dennoch ein Wiederrufsrecht (Nach meiner Meinung sollte daher § 312d Absatz 4 Nr 1 nicht zur Anwendung kommen) |
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| Schon faszinierend, womit man alles Geld verdienen kann - und das es immer noch Leute gibt, die darauf hereinfallen. Was das Widerrufsrecht angeht: Solange man die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen hat, solange hat man auch ein Widerrufsrecht. Die Frage ist nur, worin die Dienstleistung besteht, also was anschließend mit den Formularen passiert. Wenn die Dienstleistung ist, die Formulare zuzuschicken, dann sieht es zwar schlecht aus, was das Widerrufsrecht angeht, allerdings dürfte sowas gegen die guten Sitten verstoßen. Nur dann wäre es auch egal, ob man den Umschlag öffnet oder nicht. [SIZE="1"]mich würde mal der "Dienstleister" interessieren, wenn du willst, kannst du ja mal die URL per PN schicken
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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