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| Anzeige Sicher ist das in manchen Fällen nur ein Vorwand um um die Gewährleistung herumzukommen. Ich würde mal sagen, wenn ich als Käufer von dem Händler eine Rechnung bekomme, ist er immer in der Gewährleistungspflicht. Wie sieht es aber jetzt aus, wenn ein Händler wirklich nur vermittelt? Als Beispiel: Ich habe mir vor längerer Zeit mal ein neues Motorrad gekauft. Meine alte Maschine habe ich beim Händler stehen gelassen. Er hat sie nicht in Zahlung genommen, sondern nur auf seinem Gelände zu seinen Gebrauchten dazu gestellt. Den Kaufvertrag hat er auf meinen Namen mit dem Käufer ausgestellt und im Auftrag unterschrieben. Den Kaufpreis hat er an mich weitergegeben. Natürlich hat er einen Obolus für seine Bemühungen bekommen, aber das war eine freiwillige Leistung von mir. In diesem Fall meine Meinung: Der Händler hat ohne Gewinnerzielungsabsicht vermittelt, er ist nicht der Verkäufer (das war ich) und somit ist er auch nicht in der Gewährleistungspflicht. Ein anderer Händler erklärte mir damals: Er kann die Maschine in seinen Geschäftsräumen zum Verkauf anbieten. Seine „Bemühungen“ kosten aber ......... damals 250,- DM Was man schon wieder als pauschale Vermittlungsprovision auslegen könnte. Hier ist eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden! Hat das aber Auswirkung auf seine Gewährleistungspflicht? Und sind diese Fälle auch so auf den Onlinehandel übertragbar? Würde mich über Eure Meinungen hierzu freuen.
__________________ LG Question |
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| Ja sind sie. Und was den "Kundeanauftrag" angeht: Hier muss man durchaus unterscheiden, um was es sich genau handelt. Das Gesetz kennt verschiedene Formen (Gefälligkeit, Auftrag, Vermittlung ...) Und danach richtet sich dann auch, welche Rechtsfolge in einem möglichen Gewährleistungsfall eintritt. Und dabei kommt es nicht darauf an, was derjenige behauptet, sondern wie es wirklich ist. Das Problem dabei ist, dass es in einem Zweifelsfall in der Rgeel zu einer zivilrechtlichen Klärung vor Gericht kommen wird. Im Endeffekt tut sich also weder dewr Verkäufer, der sich auf sowas einlässt, noch der Käufer, der dort kauft, einen Gefallen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky, danke für Deine Antwort. Aber es geht ja um die Gewährleistungspflicht. Wie ist es jetzt damit? Bei Gefälligkeit? Dazu würde ich mein erstes Beispiel rechnen. Bei Auftrag? Dazu, nehme ich mal an, ist eine Provisionsvereinbarung oder pauschale Entgütung wie in meinem zweiten Beispiel erforderlich. Und Vermittlung? Kann ich mir eigentlich auch nur eine gewerbliche Vermittlung (Provision oder pauschale Entgeltleistung) vorstellen. Sonst wäre es ja eine Gefälligkeit. Wobei sich mir da die Frage stellt, was ist der Unterschied zwischen Auftrag und Vermittlung? Und bei welcher Art hat der Verkäufer eine Gewährleistungspflicht?
__________________ LG Question |
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