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| Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht ! |
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| Anzeige ich habe folgendende Frage: Ein Kunde hat von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht und ich habe die Ware zurückholen müssen. Bei der Ware handelt es sich um eine Waschmaschine, welche bis zur 1. Haustür geliefert worden ist. Der Kunde hat die Wachmaschine jedoch in den 4. Stock bringen lassen und besteht auf eine Abholung im 4. Stock. Die Abholung der Waschmaschine per Spedition aus dem 4. Stock beträgt jedoch deutlich über 200 Euro, weil hierfür 2 Leute benötigt werden. Müssen diese Mehrkosten (Versandkosten bis/ab zur 1. Haustür betragen nur 50 Euro) von über 150 Euro durch den Verkäufer oder den Käufer getragen werden? Ich danke schon einmal für de Hilfe. Grüße c.c.n |
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| Kommt darauf an, was vereinbart war. Wenn vereinbart war, dass der Erfüllungsort die 1. Haustür war, muss es auch nur von dort abgeholt werden (oder die Kosten dafür gertragen werden). In solchen Fällen sollte man sowas aber in den Vertragsbedingungen (z.B. den AGB) regeln. Dann spart man sich durchaus denkbare rechtliche Auseinandersetzungen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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