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| Zunächst hat sich Frau Mustermann (M) tatsächlich unglücklich ausgedrückt, denn sie hat zwei (genau genommen sogar drei) völlig verschiedene Sachverhalte miteinander vermischt. Mit der Folge, dass die eigentliche Rechtsfolge unklar ist. Der Widerruf (Rückgaberecht), die Gewährleistung bei Sachmängeln und die Garantie sind drei verschiedene Sachen. Deswegen kurz ein Exkurs: Widerrufsrecht: Die Ware wird zurück gegeben, das geld wird erstattet. Was den Wertersatz angeht, gibt es separate Regelungen Gewährleistung bei Sachmängeln: Die Ware entspricht nicht der "mittleren Art und Güte" und ist nicht frei von Sachmängeln. Der Verkäufer hat die Wahl(!) zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Garantie: In der Regel freiwillig und kann bestimmte Bedingungen enthalten (Reparatur durch den Hersteller ...) Und wenn man sich das anschaut ist die Formulierung "ich widerrufe, will ein Austauschgerät und keine Garantie" das Unglücklichste was man formulieren kann. Aber M hat Glück im Pech, im Recht wird in der Regel nach dem Willen ausgelegt und nicht nach den Worten. Auch wenn der Verkäufer (V) also hätte annehmen können, dass es sich um einen Widerruf handelt, wäre aus dem Sinn erkennbar gewesen, dass M eigentlich eine Gewährleistung wegen Sachmängeln erwartet. Und das war auch ihre Willenserklärung, etwas andere hätte V auch nicht annehmen dürfen (auch wenn das vielleicht sehr dumm ausgehen kann für M, aber dazu später). Dumm nur, dass M dem V vorgeschrieben hat, dass sie ein anderes Gerät will. V kann nämlich erstmal nachbessern, was bedeutet, der Monitor wird entsprechend geprüft, und wenn es tatsächlich Abweichungen von anderen Geräten gleichen Typs gibt, dann könnte ein Sachmangel vorliegen. Dann könnte V entscheiden, was er machen lässt - reparieren lassen oder ein Austauschgerät. Wären die Geräte alle so, hätte M kein Anspruch auf ein anderes Gerät und hätte das Gekaufte zurück bekommen. Was kann V jetzt machen? Verschiedenes, kommt ganz darauf an, was sie eigentlich will (was mir nicht ganz klar geworden ist, denn im Endeffekt kann es nicht sein, dass M sich mehrere Geräte zuschicken lässt und von V erwartet, dass er das Spiel mitspielt). Variante 1: M besteht auf einem reparierten Gerät. Hier wäre V an der Reihe, zu prüfen, ob das Gerät defekt ist. Ist es das nicht (die Monitore sind alle so - was nicht ungewöhnlich ist), kann V den Monitor M zurücksenden. Ist der Monitor tatsächlich defekt, kann V ihn (z.B. vom Hersteller) reparieren lassen oder austauschen (das entscheidet V). Auch dann bekommt M den reparierten ooder neuen Monitor zurück. Da in jedem Fall die Widerrufsfrist rum sein dürfte, bleibt M auf dem Monitor sitzen. Variante 2: M besteht auf einem Widerruf. Dann hat M kein Recht, einen anderen oder reparierten Monitor zu verlangen. Und hier könnte dann der Wertersatz relevant werden. Der Bezug auf den EuGH ist insoweit falsch, da sich dieser auf eine generelle Wertersatzpflicht bezieht. Doiese gibt es nicht. Im BGB ist aber die Wertersatzpflicht unter bestimmten Bedingungen möglich (und damit nicht generell und vom Urteil des EuGH nicht betroffen). Und ich würde bei einem Gebrauch eines Monitors von 60 Stunden auch nicht mehr von einer normalen Überprüfung ausgehen. Das Widerrufsrecht ist auch nicht dazu da, ob man sich an etwas gewöhnt oder nicht, sondern basiert darauf, dass der Kunde zunächst ncht weiß, was er kauft. Das sieht er dann, wenn er die Ware erhalten hat. Und dann kann er auch die Funktionen testen. Und wenn der Monitor tatsächlich 8 Stunbden am Tag 7 Tage lang gelaufen ist, ist das kein Testen mehr sondern eine Inbetriebnahme. Selbst die Ausrede "test wie im Laden" würde ich hier nicht gelten lassen - wer kann in einem Laden einen Monitor 60 h testen? Abgesehen davon, dass das kein Verkäufer mitmachen würde, man müsste sich dann auch langsam im Laden wohnhaft melden ... Einen Wertersatz würde ich somit durchaus als gerechtfertigt ansehen. Also muss sich M zunächst für eine der Varianten entscheiden. Wenn sie sich für den Widerruf entscheidet, kann alles so bleiben wie es ist. V akzeptiert den Widerruf und berechnet einen angemessenen Wertersatz. Entscheidet sie sich für die Gewährleistung bei Sachmangel, muss sie klarstellen, dass sie keinen Widerruf gemacht hat. Dass kann sie über die Anfechtugn ihrer Willenserklärung. Damit kann V dann auch nicht mehr von einem Widerruf ausgehen. Anschließend hat der Verkäufer das Recht zu entscheiden, wie er weiter verfährt (Reparatur oder Austauschgerät). Das Austauschgerät muss übrigens kein neuwertiges Gerät sein, es kann auch ein gleichwertiges Gerät sein (z.B. also ein anderer Widerrufsrückläufer). Wie bereits erwähnt hätte M dann nur das Problem, wenn die Monoitore alle so sind, denn dann hätte sie gar nichts davon. Eine weitere Variante gibt es noch, die ich wegen der "Unsinnigkeit" auch nur kurz erwähne: M widerruft (mit den genannten Folgen, z.B. Wertersatz) und bestellt ein neues Gerät bei V. Das bezeichne ich als unsinnig, weil V dann (hoffentlich) das Kaufangebot ablehnt. Das steht ihm schließlich frei, er muss nichts verkaufen. Alles in allem ein interessantes Konstrukt, an dem wohl jeder Anwalt seine Freude hätte - aber den Ausgang, den ich mir vorstelle, hab ich hoffentlich klar dargelegt.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zunächst wollte Frau Mustermann tatsächlich ganz einfach nur ein neues Gerät im Austausch - hat sie wohl tatsächlich missverständlich ausgedrückt. Mittlerweile hat sie allerdings das Vertrauen in den Verkäufer verloren da dieser ihrer Meinung nach nicht sehr kundenorientierten Service bietet. Anstatt individuell zu antworten und den Kunden mit seinem Problem zu beraten, hat sie meißt nur irgendwelche vorformulierten standart Mails bekommen (die wohl auch ihren Teil zu den Missverständnissen beigetragen haben). Aus diesen Gründen ist sie nun zu dem Entschluss gekommen am liebesten das Geld von dem Verkäufer zurück zu bekommen - das natürlich am liebesten ohne abzüge ... nunja, mal abwarten zu welchem Ergebnis der Verkäufer bei seiner erneuten überprüfung des Falls kommt und was dieser Frau Mustermann anbietet. Wieviel % vom Kaufbetrag wären denn realistisch als Wertersatzt? Gibt es da Grundlagen an denen sich der Verkäufer orientieren muss oder hat er da freien Spielraum? Übrigens hat Frau Mustermann so langsam auch Zweifel daran, dass der Monitor als sie ihn vom Händler bekommen hat, tatsächlich null Betriebsstunden hatte... |
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| Wie können wir denn auf das Ergebnis des Verkäufers warten - ist doch nur ein fiktiver Fall? Das Problem bei Bildschirmen und Pixelfehlern (ich vermute mal, dass es darum geht.. noch nie was vom Kristalleffekt gehört) ist, dass XY Punkte jeh Quadratzentimeter "normal" sind und auch für den Händler kein Grund zur Reklamation beim Hersteller sind. Wenn nun jeder Kunde immer aus Kulanz ein neues Gerät bekommen würde, wenn ein Pixelfehler drauf ist, wär das äußerst nachteilig für den Verkäufer.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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