Zitat:
Nö.
Man muß sich nach dem Recht richten, dem man unterliegt.
Und wenn der Website-Betreiber seinen gewöhnlichen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat, dann ist das deutsches Recht.
Es gibt zwar keine Vorschrift, die ausdrücklich ein Impressum in deutscher Sprache verlangt, aber ich bezweifle, daß ein Gericht ein fremdsprachiges Impressum als "leicht erkennbar" akzeptieren würde, wie es das Gesetz verlangt. (§5 TMG)
|
Also im Fernabsatz liegst du da m.E. falsch, wenn ich in Frankreich sitze und meine Ware über das Internet auch in Deutschland anbiete oder auf Deutsch bewerbe, um so Kunden in Deutschland zu bedienen, muss ich mich auch an deutsches Recht halten und nicht französisches.
Entsprechend würde ich auch das Impressum gestalten. Zumindest was die Sprache angeht, was die rechtlichen Anforderungen angeht, kann man sich streiten, aber ich würde es auch nach meinem gewählten Kundenkreis ausrichten.
Verkaufe ich als Franzose auch bewusst (Webseite auf Deutsch, ausdrückliche Lieferung nach D., Webung auf Deutsch etc.) nach Deutschland, muss ich entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen und Informationspflichten einhalten. Warum sollte er denn besser gestellt sein als ein Mitbewerber in Deutschland?