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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Könnt ihr mir die Rechtslage für folgende Situation bitte erläutern? Danke Also, stellen wir uns eine Person vor... nehmen wir... Herrn M. Herr M. kauft sich bei einem Webspace Anbieter einen Webspace mit dem Namen X. Kurz darauf fällt ihm auf, der Webspace Y wäre viel besser für sein Vorhaben. Er loggt sich im Kundencenter des Providers ein, löscht Webspace X, und fügt Webspace Y hinzu. Als er im Menü auf den Punkt "Rechnungen" wechselt, werden jedoch zwei Rechnungen aufgelistet: Webspace X und Webspace Y. Er bezahlt die Rechnung für den Webspace Y, und bekommt kurz darauf die Zugangsdaten und kann diesen nutzen. Zum Webspace X erhält er keine Zugangsdaten, da er es ja gelöscht hat, und die Rechnung nicht bezahlt hat. Eines Tages flattert dann eine Mahnung ins Mail-Postfach von Herrn M. Doch dieser ist sich sicher dass er das Produkt bereits gelöscht hat. Er denkt sich, diese Mahnung ist bestimmt Maschinengesteuert bei ihm eingeflogen, und sobald jemand menschliches sich der Sache annimmt, passt das auch wieder. Er gibt keine Antwort auf die Mahnung. Nach 30 Tagen kommt dann ein Brief von einem Inkassounternehmen, er solle einen Betrag auf ihr Konto überweisen, da er ja seinen Webspace X noch nicht bezahlt hat. Er sieht sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch mal an: "...Webspace Anbieter hat das Recht, bei verzögerter Zahlung die Zugangsdaten zum jeweiligen Produkt zu sperren... Schadensersatz zu fordern". Jetzt zu meiner Frage: Ist dieses Vorgehen von Rechtens, da Herr M. nie Zugangsdaten oder sonstiges für Webspace X erhalten hat? Also darf die Gegenleistung auf diesem Wege eingefordert werden, wenn die Leistung noch nicht einmal stattgefunden hat? Ich bin für Antworten sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen, Michael |
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Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Verträge sind nach pacta sunt servanda einzuhalten, daher kann man nicht einfach sagen: "Es war ja Vorkasse ausgemacht, die leiste ich nicht - ich habe ja auch nichts bekommen. Somit ist gut." Ausnahme davon ist natürlich die Anwendung des Fernabsatzrechts, in diesem Falle allerdings nicht. |
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| Leistung und Gegenleistung. Beides sollte sich immer bedingen. Keine Leistung - keine Gegenleistung. Und umgekehrt. Provider etc. mögen es sehr, Accounts zu sperren, aber weiterhin die Zahlung zu verlangen - obwohl man die Leistung gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dann wird von "Vertrag" gefaselt und sich herausgeredet. Noch einmal: Für jede Leistung eine Gegenleistung. Nicht mehr und nicht weniger. Oder? Wer zahlt Miete für eine Wohnung, zu der er gar keinen Zugang mehr hat, weil der Vermieter die Schlösser ausgetauscht hat? Der Gesunde Menschenverstand führt einen manchmal in die Irre, ja. Aber nicht immer. |
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