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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 15.02.2010, 23:09
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.02.2010
Beiträge: 2
Standard Kunstauktion via Onlineportal - Rückgabe von ersteigerten Gegenständen


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A hat an einer Kunstauktion in Deutschland über ein Online - Portal mitgesteigert und verschiedene Art Deco Möbel erworben.
In der Beschreibung der Möbel ist von Gebrauchsspuren oder Schäden keine Rede.
A erhält Möbel geliefert und muss feststellen, das ein Möbelstück erhebliche Gebrauchsspuren aufweist und das Furnier an einer Steller auf der Oberfläche nur notdurftig und unprofessionell geklebt wurde und wieder abgeht und außerdem der Klebstoff jetzt durch das Furniert durchscheint. Weiterhin hat die Oberfläche kleinere Löcher und die Einlegeböden des Möbelstückes, eine Anrichte, fehlen kompett.

A will das Möbelstück zurückgeben an das Auktionshaus wegen der wesentlichen Mängel, die nicht in der Beschreibung aufgeführt wurden


Das Auktionshaus B beruft sich auf seine AGBs, in denen es beispielsweise heißt

"Katalogbeschreibungen:
Alle zur Versteigerung gelangenden Objekte sind im Katalog nach bestem Wissen und Gewissen beschreiben. Die Beschreibungen dienen ausschließlich der Information und stellen keine Garantien im Rechtssinne dar. Alle Objekte sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die im Katalog angeführten Zustandsbeschreibungen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen eines solchen Hinweises besagt nicht, dass das Objekt frei von Mängeln ist."


Kann B mittels Berufung auf seine Versteigerungsbedingungen die Rücknahme des erworbenen Möbelstückes erfolgreich verweigern, oder sind die AGBs in dieser Ausprägung unwirksam?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 01:00
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Kunstauktion via Onlineportal - Rückgabe von ersteigerten Gegenständen

Man müsste erstmal sehen, um was es sich handelt. Bei einer Versteigerung muss das Objekt besichtigt werden können, sonst ist es ein ganz normaler Kaufvertrag.
Während bei einer Versteigerung durchaus die Rückgabe oder der Widerruf abgelehnt werden kann, kann das bei einem Kaufvertrag und dem Bestehen der Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag nicht ausgeschlossen werden.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 14:44
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.02.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Kunstauktion via Onlineportal - Rückgabe von ersteigerten Gegenständen

Bei der Auktion konnten alle Gegenstände besichtigt werden, da es sich auch um eine normale Auktion handelt, nur mit der Möglichkeit, auch telefonisch oder im Internet mitzubieten.

Trifft den Auktionator eine Pflicht, wesentliche Mängel der versteigerten Sache im Katalog anzugeben (i.e. unsachgemäß geklebtes Lederfurnier, bei dem dem durch den Klebstoff ein großer brauner Fleck entstanden ist im Leder, der sich nicht mehr beseitigen läßt und Fehlen der Einlegeböden)?

In den AGB heißt es ja dazu:

"Alle zur Versteigerung gelangenden Objekte sind im Katalog nach bestem Wissen und Gewissen beschreiben. Die Beschreibungen dienen ausschließlich der Information und stellen keine Garantien im Rechtssinne dar. Alle Objekte sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die im Katalog angeführten Zustandsbeschreibungen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen eines solchen Hinweises besagt nicht, dass das Objekt frei von Mängeln ist."

Wie ist es denn bei einem wesentlichen Mangel und wann liegt ein wesentlicher Mangel vor?
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  #4 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 18:12
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Kunstauktion via Onlineportal - Rückgabe von ersteigerten Gegenständen

Zitat:
Trifft den Auktionator eine Pflicht, wesentliche Mängel der versteigerten Sache im Katalog anzugeben (i.e. unsachgemäß geklebtes Lederfurnier, bei dem dem durch den Klebstoff ein großer brauner Fleck entstanden ist im Leder, der sich nicht mehr beseitigen läßt und Fehlen der Einlegeböden)?
Meines Wissens nicht, deswegen muss die Besichtigung ja möglich sein. Resultiert daraus, dass der Auktionator gar nicht in der Lage ist, alles zu erkennen (sonst müsste er ja Spezialist auf allen Gebieten sein).
Zitat:
Wie ist es denn bei einem wesentlichen Mangel und wann liegt ein wesentlicher Mangel vor?
Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Gebrauch, für den es gedacht ist, nicht möglich ist oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft, wegen der es gekauft wurde, nicht vorhanden ist.
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