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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige In der Beschreibung der Möbel ist von Gebrauchsspuren oder Schäden keine Rede. A erhält Möbel geliefert und muss feststellen, das ein Möbelstück erhebliche Gebrauchsspuren aufweist und das Furnier an einer Steller auf der Oberfläche nur notdurftig und unprofessionell geklebt wurde und wieder abgeht und außerdem der Klebstoff jetzt durch das Furniert durchscheint. Weiterhin hat die Oberfläche kleinere Löcher und die Einlegeböden des Möbelstückes, eine Anrichte, fehlen kompett. A will das Möbelstück zurückgeben an das Auktionshaus wegen der wesentlichen Mängel, die nicht in der Beschreibung aufgeführt wurden Das Auktionshaus B beruft sich auf seine AGBs, in denen es beispielsweise heißt "Katalogbeschreibungen: Alle zur Versteigerung gelangenden Objekte sind im Katalog nach bestem Wissen und Gewissen beschreiben. Die Beschreibungen dienen ausschließlich der Information und stellen keine Garantien im Rechtssinne dar. Alle Objekte sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die im Katalog angeführten Zustandsbeschreibungen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen eines solchen Hinweises besagt nicht, dass das Objekt frei von Mängeln ist." Kann B mittels Berufung auf seine Versteigerungsbedingungen die Rücknahme des erworbenen Möbelstückes erfolgreich verweigern, oder sind die AGBs in dieser Ausprägung unwirksam? |
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| Man müsste erstmal sehen, um was es sich handelt. Bei einer Versteigerung muss das Objekt besichtigt werden können, sonst ist es ein ganz normaler Kaufvertrag. Während bei einer Versteigerung durchaus die Rückgabe oder der Widerruf abgelehnt werden kann, kann das bei einem Kaufvertrag und dem Bestehen der Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag nicht ausgeschlossen werden.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Bei der Auktion konnten alle Gegenstände besichtigt werden, da es sich auch um eine normale Auktion handelt, nur mit der Möglichkeit, auch telefonisch oder im Internet mitzubieten. Trifft den Auktionator eine Pflicht, wesentliche Mängel der versteigerten Sache im Katalog anzugeben (i.e. unsachgemäß geklebtes Lederfurnier, bei dem dem durch den Klebstoff ein großer brauner Fleck entstanden ist im Leder, der sich nicht mehr beseitigen läßt und Fehlen der Einlegeböden)? In den AGB heißt es ja dazu: "Alle zur Versteigerung gelangenden Objekte sind im Katalog nach bestem Wissen und Gewissen beschreiben. Die Beschreibungen dienen ausschließlich der Information und stellen keine Garantien im Rechtssinne dar. Alle Objekte sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die im Katalog angeführten Zustandsbeschreibungen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen eines solchen Hinweises besagt nicht, dass das Objekt frei von Mängeln ist." Wie ist es denn bei einem wesentlichen Mangel und wann liegt ein wesentlicher Mangel vor? |
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Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: kunstauktion, mangelhafte beschreibung, online, rueckgabe |
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| Copyright Darstellung von Gegenständen auf Fotos | magritta | Urheberrecht | 6 | 06.10.2011 19:44 |
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| Rückgabe des Käufers | mäcky | Onlineauktionen | 1 | 07.04.2008 16:29 |
| Garantieabwicklung bei ersteigerten Produkten | Anonymous | Onlineauktionen | 0 | 28.06.2005 16:51 |
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