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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht ! |
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| Dann stellt sich mir die Frage, in welcher Eigenschaft die Vertragspartner gehandelt haben? Der Dienstleister sicherlich als Unternehmer, der Leistungsnehmer bestimmt auch, oder? Denn welche Privatperson beauftragt schon einen Dienstleister mit dem Versand von Emails ...
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Vergessen wir mal die bisherige Lage. Neues Geschehen: Eine Privatperson schließt übers Internet einen Vertrag mit einer Firma ab und alles wird auch richtig abgewickelt (Bestellbestätigung kommt, Zugangsdaten auch, alles passt). Man kündigt schriftlich per Fax, nutzt das Rücktrittrecht von zwei Wochen nach Bestellaufgabe und erhält aber a) eine Bestätigung für die Kündigung. b) keine Bestätigung für die Kündigung. Trotzdem kommt nach kurzer Zeit Post von einem Inkassounternehmen. Welche Rechte hat der Kunde einmal für a) und einmal für b)? Wie sollte weiter vorgegangen werden? Herzlichen Danke für deine Hilfe! |
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| a) Relativ einfach. Der Kunde widerspricht (nachweislich) dem Inkassounternehmen wegen fehlender Rechtsgrundlage. Dass muss sich dann mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen. b) Hier muss zunächst die Vertragsart geklärt werden, also ob überhaupt ein Widerrufsrecht und die Möglichkeit des Widerrufs besteht. Dann müsste geklärt werden, ob die Leistung aus Vertrag erbracht wurde. Wenn ein Widerruf möglich war, müsste der Kunde den ordnungsgemäßen Widerruf nachweisen (dazu gehört der Nachweis des Zugangs). Wenn er das kann, weiter wie a)
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zu b): Es bestand ja laut den AGB ein zweiwöchige Rücktrittsrecht nach der Schließung des Vertrages und man hat ja schriftlich gekündigt. Nur die Firma hat nicht die Kündigung bestätigt. Also müsste man dem Inkassounternehmen
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| Bestellung ohne Bezahlung gültig? | Demande en ligne | E-Commerce | 1 | 08.01.2010 13:26 |
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