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| Anzeige - A erstellt Werk X - A schickt Werk X an B, damit dieser Werk X online stellt. - A erlaubt B das ausdrücklich und A bestätigt B, dass er der Urheber von Werk X ist. - B fällt Werk X nicht als Werk eines Dritten auf. - B nimmt also A als Urheber an. - B veröffentlicht Werk X. - Doch dann kommt C, meint, Werk X sei seine Kreation und will B (nicht A) abmahnen. Das Problem an der Sache: A ist minderjährig (sagen wir 15 jahre alt). Wurde zwischen A und B ein Vertrag abgeschlossen? Sind die Lizenz(?) von A und die Erklärung von A dennoch gültig? Hat B sich damit abgesichert? Geändert von GSandSDS (23.02.2010 um 16:17 Uhr). |
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| Zunächst: B kann sich gar nicht absichern. Wenn B die Inhalte veröffentlicht, steht er auch in der Haftung. Er könnte die Haftung "weitergeben", doch muss er sich dabei anrechnen lassen, die Urhberschaft nicht geprüft zu haben. Kurz: C ist durchaus im recht, B in die Verantwortung zu hemen. Ob und wie da B rauskommt ist ganz allein seine Sache. Einen Vertrag (und damit verbunden Minderjährigkeit) sehe ich hier nicht. Und Urheberrecht kennt keine Alterseinschränkungen (auch ein 5-jähriger könnte heute Urheber sein - wenn es heute einen kleinen Mozart gäbe).
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hmm, dann wäre da die nächste Frage. Wie sähe so eine typische Überprüfung aus? Ich kann mir gerade nicht vorstellen, wie das gehen soll. Außer natürlich vielleicht sich von jedem Mensche auf der Welt eine Erklärung unterschreiben zu lassen, dass sie nicht der Urheber sind. Scheitert so eine Überprüfung nicht an der schieren Unmöglichkeit der selbigen? |
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| Die Überprüfung ist allein Sache desjenigen, der die Inhalte verwendet. Wie er das anstellt ist sein Problem. Viel wichtiger ist, dass Urheberrecht eben Rechte des Urhebers mit sich bringt. Und eigentlich ist die Überprüfung gesetzlich nicht verlangt, hab ich nicht behauptet Und wenn man nicht in der Lage ist, die Einhaltung von Rechten zu gewährleisten und zu überprüfen, muss man fragliche Inhalte ja nicht verwenden, dazu ist keiner verpflichtet ...
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hmm … interessant. Leider auch etwas ernüchternd, da es den Anschein hat, dass das Urheberrecht die Vertreiber zu riskanten ©-Glücksspielchen zwingt, wenn es nicht angibt, was eine ordentliche Überprüfung der urheberrechtlichen Verhältnisse ist (wie gesagt, eine wirklich hieb- und stichfeste Überprüfung dürfte gar nicht möglich sein – nicht mal theoretisch). Gibt es denn keine Verordnungen oder Urteile für den Kram? O.o |
| Tags: lizenz, minderjaehrig, vertrag |
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