Das MarkenG ist durchaus relevant
Zitat:
MarkenG § 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
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Es sind also nicht nur eingetragene Marken nach dem MarkenG geschützt, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen (Produktnamen, Firmennamen ...) die nicht als Marke angemeldet sind.
Auch könnte § 12 BGB (allgemeines Namensrecht) relevant sein.
Und was das Wettbewerbsrecht angeht:
http://www.brennecke-partner.de/1074/DIE-AUSBEUTUNG-AUS-WETTBEWERBSRECHTLICHER-SICHT