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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige Weil die entsprechenden Suchbegriffe ( keywords ) in der Domain ( hier „golf“ und „shop“ ) wichtig für eine erfolgreiche Suchmaschinenoptimierung sind so dass man bei google möglichst weit oben angezeigt wird hat Partei1 die Domain golf-shop.de erworben um auf dem Gebiet tätig zu werden. In Deutschland gibt es insgesamt rund 40 Händler mit Onlineshop in dieser Branche. Partei2 ist einer der Marktführer und seit über 10 Jahren tätig. Sie nutzte bis 2008 die Domain golfshop.de für seinen Onlineshop. Seit 2008 ist Partei2 auf der Domain golf.de gewechselt und bewirbt diese aktiv mit Werbeartikeln sowie Bannern im Internet etc.. Die Domain golfshop.de leitet Partei2 jedoch noch direkt auf die Domain golf.de weiter. Wenn man also golfshop.de in den Browser eingibt gelangt man direkt ohne Umwege oder Hinweis auf golf.de . Auch bei google ist die domain golfshop.de noch eingetragen, man gelangt beim Anclicken jedoch auch direkt wieder auf golf.de . Ist es nach dem Wettbewerbsrecht für Partei1 gestattet auf der erworbenen Domain golf-shop.de im geschäftlichen Verkehr auf dem selben Gebiet als Mitbewerber tätig zu werden oder kann Partei2 dieses untersagen weil die Domain von Partei1 sich nur durch den Bindestrich zur noch als Weiterleitung von Partei2 genutzten Domain unterscheidet ? |
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| Da ich golf shop als beschreibenden Begriff sehe, würde ich keine Probleme sehen. Denn ein Schutz besteht bestenfalls durch Markenrecht oder gewerbliches Namensrecht. Und beides dürfte bei den begriffen nicht gegeben sein. Für den Einzelfall empfiehlt sich jedoch immer eine Überprüfung durch einen spezialisierten Anwalt (Namensrecht/Markenrecht)
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Wäre es für Partei1 gestattet auf der erworbenen Domain golf-shop.de im geschäftlichen Verkehr auf dem selben Gebiet als Mitbewerber tätig zu werden wenn Partei2 nur die domain golfshop.de für seinen Onlineshop nutzen, sowie bereits bewerben würde, so dass in diesem Fall eine Unterscheidung nur durch den Bindestrich gegeben wäre ? |
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| Kommt darauf an, ob ein Namens- oder Markenrtecht besteht. Wenn ja, dann kann es Ärger geben. Kann ich mir bei dem Beispiel aber nicht vorstellen. Sollte aber trotzdem geprüft werden.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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