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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige mal angenommen man hat eine Homepage und zeichnet Bilder, die man auch verkauft. Jetzt möchte man mit der Portrait-Zeichnung beginnen und als Beispiel Fotos von Prominenten oder Stars von Hand abmalen und diese Gemälde dann auf der Homepage veröffentlichen - OHNE Foto. Darf man das? Es gibt doch auch so eine Regel, die besagt, dass man Promis, die schon länger als 10 Jahre verstorben sind, abbilden darf? Gilt das nur für diese? Danke für eine Antwort! |
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| Zitat:
Problematisch ist nämlich, dass auf dem Foto ein Urheberrecht des Fotografen besteht. Und dieses könnte durch Abmalen verletzt werden.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Ja das Foto selbst erscheint ja nirgendwo auf der Homepage. Nur das Gemälde VOM Foto. Ist das dann nicht im Rahmen der künstlerischen Gestaltungsfreiheit? Man kann ein Foto ja nie 100% abzeichnen... |
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| Nein ist es nicht. Im Sinne des Urheberrechts ist es eine Bearbeitung. Un d darüber kann der Urheber entscheiden.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zitat:
Eine 100prozentige Identität ist dafür nicht nötig. Außerdem: auch eine Bearbeitung eines Fotos darf nur mit Zustimmung des Urhebers gemacht werden. "Künstlerische Gestaltungsfreiheit" hebt nicht das Urheberrecht für fremde Werke auf. Was zulässig ist: ein eigenes neues Werk in "freier Benutzung" eines geschützten Werkes zu schaffen (§24 UrhG). Dafür muß aber der eigenschöpferische Anteil am neuen Werk deutlich überwiegen. Im Streitfall entscheidet das das Gericht.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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