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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige folgendes problem: habe ein handy versteigert - voll funktionsfähig. der käufer hat mich nach erhalt mehrmals angeschrieben, das handy bzw. mikro sei defekt. aber ich habe das handy bis zum verkauf selbst genutzt!? er hat mir fristen gestellt ich solle das geld zurück überweisen.. in meiner auktion stand auch: privatverkauf - keine rücknahme. nun kam ein brief vom anwalt der mich nochmals darauf hinweist, das geld zurück zu überweisen. meine frage nun: was kann da schlimmsten falls passieren?habe bis jetz gar nicht reagiert (auf den anwalt). ich meine kommen solche sachen vors gericht oder so? der müsste doch erstmal nachweisen dass ichs absichtlich defekt verschickt habe..und wie sollte er das machen? ich bin studentin und hatte noch nie probleme mit online auktionen, das hier ist echt nervig, und wenn ich an das geld denke hoffe jemand hat einen rat |
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Im Endeffedkt wird der Käufer die besseren Karten haben. Ich hoffe nur für dich, du hast dir die Seriennummer des Gerätes notiert und diese gegenüber dem Käufer mitgeteilt. Denn es ist eine beliebte Masche, defekte Geräte "umzutauschen": man hat ein defektes Gerät, kauft ein funktionierendes gleichartiges, behauptet das Gelieferte sei defekt (was natürlich das ist, was man schon hatte), schickt das defekte Gerät zurück und bekommt sein Geld wieder ...
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo, @aaky stimmt nicht ganz. Wenn es sich - wie du schilderst- um einen Verkauf mit einem nicht gewerblich handelnden Verkäufer handelt, kann die Sachmängelhaftung sehrwohl ausgeschlossen werden. @schmietz Die Frage ist, ob du das hier auch wirksam gemacht hast. Wenn du nur die Rücknahme ausgeschlossen hast, bleiben immer noch Nachbesserung und Kaufpreisminderung als Alternativen für den Käufer übrig. Hier kommt es auf den genauen Angebotstext an, insbesondere inwieweit du Zusicherungen über die Funktion gegeben hast etc.. Gruß ACME |
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http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/76.html (man beachte: "Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist." oder auch hier http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html In letztem Beitrag ist eindeutig aufgeführt, unter welchen ganz konkreten Bedingungen die Haftung für unbekannte Mängel ausgeschlossen werden kann. Meiner Meinung nach ist das rechtlich aber nicht durchsetzbar, da hier so viele Bedingungen dran geknüpft sind, so dass ein wirksamer Ausschluss eher unmöglich wird.
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Was hat mein Hinweis darauf, dass die Sachmängelhaftung/Sachmängelgewährleistung (wie auch immer, beide Begriffe werden synonym verwendet) unter Privaten dennoch ausgeschlossen werden kann mit deinen Hinweis auf den Unterschied zwischen Gerantie und Gewährleistung zu tun? - Nichts - Gruß ACME |
| Tags: anwalt, anzeige, betrug, ebay |
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