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| Anzeige ich möchte mich vorab entschuldigen, wenn das Thema in ähnlicher Form bereits diskutiert wurde. Ich bin mir zudem nicht sicher, ob ich hier im richtigen Subforum bin, gegenbenenfalls einfach verschieben... Ausserdem möchte ich eindringlich um Nachsicht für das im Nachhinein doch so lange gewordene Post bitten... :P Soo.. genug Geplänkel, steigen wir ein! Ich habe mich in den letzten Tagen verstärkt mit der Frage beschäftigt, inwieweit man als Käufer eines Softwareprodukt - z.B eines Computerspiels nicht reine Onlinetitel wie MMOGs - Eigentum daran erwerben kann. M.E. nach muss man hierbei wohl unterscheiden zwischen dem Eigentum an den körperlichen Sachen wie Verpackung, Handbuch und DVD und der Software an sich. In Bezug auf Letzeres findet ja keine Übereignung im eigentlichen Sinne statt, sondern lediglich eine Einräumung eines Nutzungsrechtes. Dies geschieht jedoch generell im Rahmen der Regelungen einer EULA. Ich frage mich jedoch, wie dies rechtlich zu werten ist. Denn allein die Begriffswahl für einen Vertrag bestimmt doch nicht zwingend die Rechtsnatur dessen. Da das BGB (außer den §§305ff. - AGBs) keine Regelungen diesbezüglich trifft, müsste man nicht alleine auf den Sinn und Zweck des Vertrages, seine wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlagen der Parteien abstellen? Nun ist es weiterhin ja für gewöhnlich so (lassen wir bei unserem Szenario einen Direkterwerb vom Entwickler über eine Plattform zum Direktdownload außen vor), dass man das Produkt über einen Händler bezieht. Hierbei kommt unstreitig ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Händler zustande. Doch welcher Rechtsnatur ist der Nutzungsvertrag - EULA? Kann man hierfür die Regelungen der §§305ff. analog anwenden? Oder ist es gerade so, dass wenn man bei Erwerb eines Computerspiels vom Inhaber des geistigen Eigentums ein standardisiertes Softwareprodukt, auf Dauer und gegen ein einmaliges Entgelt bekommt, nicht die Regelungen und Wertungen des Kaufrechts maßgeblich sein müssten? Nun scheint es ja im Forum allgemeiner Tenor zu sein, dass EULAs per se unwirksam sind, was sich auch mit meiner Meinung deckt, da man sie ja für gewöhnlich erst nach Übergabe und Übereignung des Produktes im Handbuch oder bei der Installation einsehen kann. Inwiefern muss sich der Entwickler an den in der EULA festgehaltenen Regelungen messen lassen? So findet sich z.B. in der EULA zum einem aktuellen Titel von Firma X (wohlgemerkt nicht der Entwickler, sondern lediglich der der Publisher) folgender Passus: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Mal ganz davon abgesehen, dass wir die EULA generell ablehnen, muss sich meine Vertragspartei, die mir eine solche Vereinbarung anträgt, nicht an deren Wirksamkeit gebunden fühlen? Wie können aber solch weitreichenden und generellen Haftungs- und Leistungsausschlüsse, insbesondere da es sich bei X zweifellos um einen Unternehmer iSv §14 handelt, mit den Prinzipien des BGB vereinbar sein? Ist es nicht vielmehr so, dass bei Zugrundelegung der Gedanken des Kaufrechts, eine Gegenleistungspflicht in Form von Bereitstellung der Möglichkeit der Nutzung des von dem Verbraucher gekauften Produkt besteht? (An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine permanente Internetverbindung benötigt wird, da das Spiel ständig in Kontakt mit den X-DRM-Servern stehen muss, da man es sonst nicht spielen kann). Und selbst, wenn die §§305ff. analog Anwendung finden, wäre dann ein solcher Ausschluss nicht sowieso unzulässig gem. §§307ff.? Steht dem Verbraucher bei Nichterbringen der Gegenleistung dann nicht zumindest ein Recht auf Kaufpreisminderung zu oder ist dies aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse (hier Kaufvertrag und Nutzungsvertrag) eh Käse? Wie sieht es dann mit möglichen Schadensersatzansprüchen aus? Dem Benutzer entsteht ja nicht direkt ein Vermögensschaden, den man über §§280ff. liquidieren könnte, denn für gewöhnlich kann der Nutzer das Produkt nur dann nicht nutzen, wenn X's Server mal nicht funktionieren sollten (unterstellt im Übrigen wie es augenblicklich der Fall ist), aber dies wird hoffentlich nicht die Regel darstellen. Und auch ein Eingriff in das Eigentum iSv §823 ist kaum zu begründen, da man ja nie Eigentümer an dem Produkt selbst wurde. Also, viel Spaß beim Grübeln, ich freue mich jetzt schon auf die Antworten =) Geändert von factor5 (08.03.2010 um 23:13 Uhr). Grund: Doch noch den einen oder anderen Typo gefunden und den Firmennamen rausgenommen =) |
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