![]() | Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum nicht erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt. Diskutieren Sie mit zum Thema: "Prozesskostenhilfe für GmbH i. L. - Landgericht?" im Forum » Sonstiges zum Onlinerecht « |
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| Anzeige Der ehemalige Geschäftsführer wurde also "geborener" Liquidator der GmbH i. L. Der GF (Liquidator) der GmbH i. L. erhielt vor kurzem eine neue Klage über ca. 50.000 EUR. Der Anspruch des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger will wahrscheinlich nur die Vermögenslosigkeit der GmbH ausnutzen, um sich einen Titel zu holen, der in einem zweiten - noch anhängigen - Verfahren, für den Kläger hilfreich wäre. Die GmbH i. L. will sich daher gegen die Klage verteidigen. Ist aber vermögenslos. Das Prozessrisiko an sich ist gering. Die Klage kann eigentlich keinen Erfolg haben (aber ihr wisst ja: vor Gericht und auf hoher See ...) . Kann die GmbH i. L. beim zuständigen Landgericht Prozesskostenhilfe beantragen, oder muss dies ein Anwalt tun? Einen Anwalt kann die GmbH i. L. jedoch nicht beauftragen. Eigentlich auch nicht für den Antrag auf Prozesskostenbeihilfe, da ja keine Mittel vorhanden sind. Der frühere "Firmenanwalt" will sich ohne Absicherung der Kosten nicht engagieren, auch nicht für einen möglichen Antrag auf Prozesskostenbeihilfe. Kann der GF (Liquidator) der GmbH i. L. selbst einen Antrag beim LG stellen? Was schlagt ihr vor, wie vorgegangen werden kann? Würde mich freuen, von Euch zu hören. Schöne Grüße |
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| Nach § 116 ZPO kann auch eine juristische Person (in dem Fall wäre das die GmbH) Prozesskostenhilfe beantragen. Es wäre also durchaus möglich.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| .... und muss die Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllen. Aber das hindert bekanntlich nicht am Antrag.
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