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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 11:17
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 10
Standard Einspruch bei Einstweiliger Verfügung


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Hallo
Falls mir eine Einstweilige Verfügung zugestellt wird, kann ich dieser Widersprechen ohne die sofortige Einstellung, wenn ich eine Begründung vorweisen kann.

Wie schnell muss ich auf eine Einstweilige Verfügung reagieren (Reaktionszeit)

Was passiert wenn ich mich rechtsverbindlich bei einem Anwalt beraten habe und trotzdem durch Klage Abmahnung Rechtskosten entstehen oder ich sogar vor Gericht verliere - wer zahlt die Kosten.
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  #2 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 13:15
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Einspruch bei Einstweiliger Verfügung

Zitat:
Falls mir eine Einstweilige Verfügung zugestellt wird, kann ich dieser Widersprechen ohne die sofortige Einstellung, wenn ich eine Begründung vorweisen kann.

Wie schnell muss ich auf eine Einstweilige Verfügung reagieren (Reaktionszeit)
Natürlich kann man Widerspruch einlegen, siehe §§ 936, 924 ZPO. Eine besondere Frist gibt es m.W. zwar nicht, sollte aber schon zeitig erfolgen, lässt man sich zu viel Zeit kann einem der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden.

Durch den Widerspruch erfolgt i.d.R. automatisch eine mündliche Verhandlung. Da wird dann über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen V. Entschieden, ist sie es nicht, wird sie aufgehoben. Die Wirkung tritt sofort in Kraft.

Eine hemmende Wirkung hat der Widerspruch jedoch nicht.


Zitat:
Was passiert wenn ich mich rechtsverbindlich bei einem Anwalt beraten habe und trotzdem durch Klage Abmahnung Rechtskosten entstehen oder ich sogar vor Gericht verliere - wer zahlt die Kosten.
Wer wohl, der Verlierer/Antragsgegner (außer beide Verlieren zu teilen, dann wird "gequotelt"). Das man sich hat beraten lassen, ist noch kein Garant dafür das man gewinnt. Die Gegenseite lässt sich ja schließlich auch vertreten. Und wie sagt man so schön, nirgends ist man mehr in Gottes Hand als auf See oder vor Gericht.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 21:59
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 10
Standard AW: Einspruch bei Einstweiliger Verfügung

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
Die Wirkung tritt sofort in Kraft.
Heißt das ich muss die Tätigkeit sofort abstellen obwohl ich Einspruch erhoben habe und muss mit der Fortführung warten bis negativ entschieden wurde?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 23:32
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Einspruch bei Einstweiliger Verfügung

Wäre meines Wissens besser, ja. Aber man sollte ohnehin einen Anwalt aufsuchen wenn einem so etwas ins Haus flattert.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.03.2010, 03:47
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 10
Standard AW: Einspruch bei Einstweiliger Verfügung

Ich muss etwas konkreter werden.

Ich plane gerade eine Firma zu gründen und schreibe eines Businessplan.

Meiner Konkurrenz wird es gar nicht gefallen wenn ich erfolgreich bin. Also sendet diese mir eine unbegründete Einst. Verfügung.

Wenn ich jetzt meine Marketingkampagne aussetzen oder einstellen muss gehen mit jeden Tag Geld verloren und da alle Welt denkt ... ich hätte etwas böses gemacht ... auch noch bestandskunden.

Daher ist es Elementar wichtig, ob ich die Kampagne sofort einstellen muss oder erst bis zur entscheidung über die einst. Verfügung.
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