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| Anzeige Ein privater Käufer kauft vor 10 Monaten in einem Auktionshaus ein Marken Parfum LANCOME Tresor 100 ml Eau de Parfum NEU bei einem gewerblich angemeldeten Verkäufer. Da das Parfum ein Geschenk war, erfährt der Käufer erst jetzt, dass das gekaufte Parfum mangelhaft ist. 1.) Parfum wurde erst vor 4 Monaten das erste mal benutzt 2.) Beschenkte Person stellt fest, dass es Abweichungen in der Duftnote gegenüber des gleichen Parfum aus städtischer Parfumerie gibt. 3.) Verkäufer verweisst auf Eichenmoosverbot und ist der Auffassung dass das Parfum "umgekippt" sei. 4.) Beschenkte Person muss nach dem Aufsprühen auf den Unterarm Hautärzlich behandelt werden, da bei Hautkontakt Verätzungen aufgetreten sind. 5.) Duftnote ist nun in ein alkoholähnlichen Gestank übergegangen und unbrauchbar geworden. 6.) Beschenke bestätigt, dass auch schon bei der Ersten Benutzung der sonst üblicherweise bis zu 10Stunden wahrnehmbar ist, der Duft des im Onlinehaus gekauften Produktes schon nach wenigen Minuten nicht mehr wahrnehmbar ist. 7.) Käufer moniert beim Verkäufer, da er feststellt, dass Flankon und Verpackung geringfühgig vom anderen Parfum abweicht. 8.) Käufer reklamiert und bittet um Rückabwicklung bei Verkäufer und weisst auf die 2 jährige Gewährleistung hin. 9.) Verkäufer antwortet, dass das Parfum aufgrund dass es gebraucht ist und 10Monate alt ist nicht zurück nimmt. Wer kann mir sagen, ob in diesem Fall die gesetztliche 2 jährige Gewährleistungsfrist für den Verkäufer bindend ist. Geändert von 3-2-1 (13.03.2010 um 23:50 Uhr). Grund: Versehentlich |
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| Zitat:
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html Aber, 6 Monate nach Übergabe (i.d.R. des Kaufs) tritt die sog. Beweislastumkehr ein, d. h. das der Käufer nachweisen muss, dass der Mangel schon beim Kauf der Ware vorlag. Für mich hört sich das irgendwie nach einem Plagiat an, soll jetzt keine Unterstellung sein, aber ein ähnliches Bild ist da nicht selten. Besonders was die Hautprobleme angeht. Sorry, für mehr habe ich gerade keine Zeit muss, weg.
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