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| Anzeige Welche Gebühren kann und darf Person A von Person B nun konkret fordern? Schließlich musste Person A einige Stunden aufbringen, um Beweise zu sammeln und Person B zu ermitteln, zudem möchte Person A auch einen Schadensersatz. |
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| Also den Schadensersatz kann man hier wohl nach der sog. Lizenzanalogie berechnen (MFM-Tabelle), für Photos gibt es m.W. auch Tabellen die bei der Berechnung helfen, geht irgendwo zwischen 50 und 70€ los und bemisst sich daran wie lange das Bild abrufbar war (Woche, Monat ...), auf diesen kann man noch Zuschläge verlangen wenn es gewerblich genutzt wurde, sowie noch mal ein Zuschlag wenn die Quelle/Urheber nicht angegeben wurde. Was die Kosten für die Gebühren angeht, dürfte es sich an den eigenen Aufwandskosten bemessen. Was man da veranschlagen kann, weiß ich leider nicht, aber §97a UrhG sollte beachtet werden (Obergrenze von 100€ bei einfach gelagerten Fällen, außerhalb des geschäftlichen Verkehrs)
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| Diese Obergrenze gilt aber glaube ich nur für Urheberrechtsverstöße, wobei damit die Rechtsanwaltsgebühren gemeint sind. Ich sehe die Sache nunmehr so: Jeder kann einen Schadensersatz verlangen. Schließlich ist ein Aufwand (Zeit) und somit ein Schaden enstanden. Das heißt jeder kann und darf Schadensersatz verlangen. Ob ein Gericht diesen allerdings anerkennen wird, ist eine andere Frage. Sofern der Schadensersatz angemessen ist, wird er wahrscheinlich auch anerkannt werden, würde man diesen gerichtlich eintreiben. Wenn man allerdings als Nicht-Anwalt gleich mal 300 EUR nur für die Abmahnung verlangt, wird einem dies wahrscheinlich nicht (und das aus gutem Grunde) zugesprochen werden. EUR 50,00 wären da schon mehr gerechtfertigt. Dies wäre meine rechtliche Sicht. |
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