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| Also als Urheber hat man natürlich die Verwertungsrechte an einem Werk. Die Übertragung von Nutzungsrechten sollte immer auf Grundlage eines gut formulierten Vertrages vereinbart werden, tut man das nicht, kann sich die Art und der Umfang des Nutzungsrechts auch nach Sinn und Zweck eines zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses richten, das betrifft auch die Frage des "ob". § 31 Abs. 5 UrhG http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html Verwenden "wie er es will" kann er es aber nicht. Sondern nur eben im Rahmen des Vertragszweckes. Wobei man "Vertrag" nicht immer gleich mit Papier in Verbindung bringen sollte. Auch gibt es noch das Urheberpersönlichkeitsrecht, aber ich glaube damit lässt sich in dem Fall wenig anstellen.
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| Tags: urheberrecht, verwertungsrecht |
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