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  #1 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 07:59
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Registriert seit: 20.03.2010
Beiträge: 2
Beitrag Überlassung eines Bildes für Website - Verantwortlichkeit


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Lieferant/Hersteller A überlässt B Bilder seiner Arbeit/Produkte für dessen Website. Später gibt der Dritte C an, ein Bild sei von ihm, er habe die Rechte und stellt Schadensersatzforderungen an B. B verweist darauf, dass ihm die Bilder von A überlassen wurden, dass dieser erklärt habe, dass es eigene Bilder sind und dass er das Bild in Treu und Glauben auf seiner Website eingestellt hat. C stellt darauf Schadensersatzfoderungen an A aber auch weiterhin an B. Was haltet Ihr davon?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 11:53
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Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Überlassung eines Bildes für Website - Verantwortlichkeit

C kann das durchaus machen, muss eben nur beweisen, dass er tatsächlich der Urheber ist. Und wenn er das kann, kann er gegenüber A und B seine Rechte geltend machen, da jeder andere Rechte verletzt hat (Verwertung, Verwendung, Veröffentlichung). Ob die dann gerechtfertigt sind, muss im Einzelfall entschieden werden.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 19:38
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.03.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Überlassung eines Bildes für Website - Verantwortlichkeit

Danke für die Antwort. Ist zwar eine klare Aussage. Verstehen kann ich es trotzdem nicht. B hat zwar veröffentlicht, aber er hat doch das Bild zu diesem Zweck von A erhalten und ging davon aus, dass dieser auch die Rechte dafür besitzt. Das läuft dann ja optimal für C, der kann jetzt doppelt kassieren, obwohl er dem B glaubt und damit einräumt, dass er dann ja nichts falsch gemacht hat. Ich könnte noch nachvollziehen, wenn es aus Gründen der Nachweisbarkeit grundsätzlich so geregelt ist, dass der Veröffentlichende auch verantwortlich ist und dann wiederum den Überlassenden in Regress nehmen kann. Wenn B in diesem Fall aber den A in Regress nimmt, zahlt der ja letztlich doppelt.
Gibt es zu dieser Problematik Gerichtsurteile?
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  #4 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 20:31
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Überlassung eines Bildes für Website - Verantwortlichkeit

Zitat:
B hat zwar veröffentlicht, aber er hat doch das Bild zu diesem Zweck von A erhalten und ging davon aus, dass dieser auch die Rechte dafür besitzt.
Dumm gelaufen für A. Selbst die beste Annahme hilft nichts, da A die Genehmigung des Urhebers nachweisen können müsste. Eine "stillschweigende" Annahme gibt es im Urheberrecht nicht.
Etwas anderes wäre es, wenn A nachweisen könnte, dass B sich als Urheber ausgegeben hätte und A ausdrücklich die Verwendung als angeblicher Urheber erlaubt hätte. Nur das müsste A eben nachweisen können.
Zitat:
Das läuft dann ja optimal für C, der kann jetzt doppelt kassieren, obwohl er dem B glaubt und damit einräumt, dass er dann ja nichts falsch gemacht hat.
Er kann von jedem das kassieren, was ihm anhand des Rechtes zusteht. Er kann also nicht von A und B jeweils Vergütung für Verwendung und Veröffentlichung verlangen. es sind zwei unterschiedliche Rechte, also auch zwei unterschiedliche Ansprüche. Und kein "doppelter Anspruch".
Zitat:
Ich könnte noch nachvollziehen, wenn es aus Gründen der Nachweisbarkeit grundsätzlich so geregelt ist, dass der Veröffentlichende auch verantwortlich ist und dann wiederum den Überlassenden in Regress nehmen kann.
Würde im Endeffekt auf das gleiche hinauslaufen: C fordert von B "Verwendung" und "Veröffentlichung", B fordert von A "Verwendung". Ist das gleiche wie C fordert von B wegen "Veröffentlichung" und von A wegen "Verwendung" (das ist jetzt mal sehr vereinfacht, soll aber zeigen, worauf das hinausläuft)
Zitat:
Wenn B in diesem Fall aber den A in Regress nimmt, zahlt der ja letztlich doppelt.
B kann A nur für das "in Regress" nehmen, wofür er einen Anspruch hätte. Und aus "Verwendung" hat er keinen, den hat C.
Zitat:
Gibt es zu dieser Problematik Gerichtsurteile?
Ganz bestimmt. Dazu frage man einen Anwalt und/oder die Gerichte.
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