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B hat zwar veröffentlicht, aber er hat doch das Bild zu diesem Zweck von A erhalten und ging davon aus, dass dieser auch die Rechte dafür besitzt.
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Dumm gelaufen für A. Selbst die beste Annahme hilft nichts, da A die Genehmigung des Urhebers nachweisen können müsste. Eine "stillschweigende" Annahme gibt es im Urheberrecht nicht.
Etwas anderes wäre es, wenn A nachweisen könnte, dass B sich als Urheber ausgegeben hätte und A ausdrücklich die Verwendung als angeblicher Urheber erlaubt hätte. Nur das müsste A eben nachweisen können.
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Das läuft dann ja optimal für C, der kann jetzt doppelt kassieren, obwohl er dem B glaubt und damit einräumt, dass er dann ja nichts falsch gemacht hat.
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Er kann von jedem das kassieren, was ihm anhand des Rechtes zusteht. Er kann also nicht von A
und B jeweils Vergütung für Verwendung
und Veröffentlichung verlangen. es sind zwei unterschiedliche Rechte, also auch zwei unterschiedliche Ansprüche. Und kein "doppelter Anspruch".
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Ich könnte noch nachvollziehen, wenn es aus Gründen der Nachweisbarkeit grundsätzlich so geregelt ist, dass der Veröffentlichende auch verantwortlich ist und dann wiederum den Überlassenden in Regress nehmen kann.
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Würde im Endeffekt auf das gleiche hinauslaufen: C fordert von B "Verwendung" und "Veröffentlichung", B fordert von A "Verwendung". Ist das gleiche wie C fordert von B wegen "Veröffentlichung" und von A wegen "Verwendung" (das ist jetzt mal sehr vereinfacht, soll aber zeigen, worauf das hinausläuft)
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Wenn B in diesem Fall aber den A in Regress nimmt, zahlt der ja letztlich doppelt.
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B kann A nur für das "in Regress" nehmen, wofür er einen Anspruch hätte. Und aus "Verwendung" hat er keinen, den hat C.
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Gibt es zu dieser Problematik Gerichtsurteile?
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Ganz bestimmt. Dazu frage man einen Anwalt und/oder die Gerichte.