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| Zitat:
"Veröffentlichung ohne Einwilligung Liegt einer der Ausnahmetatbestände des Kunsturhebergesetzes nach § 23 vor, so darf das Foto auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Im einzelnen handelt es sich hier um folgende Ausnahmen: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, bilden ebenfalls einen Ausnahmetatbestand. Es muß sich aber um die Menschenansammlung als solche handeln, nicht um Fotos einzelner Versammlungsteilnehmer. Entscheidend ist der Gesamteindruck. Freilich ist nicht erforderlich, daß alle Versammlungsteilnehmer abgebildet werden, auch ein Ausschnitt, der einen repräsentativen Eindruck vermitteln soll, kann den Ausnahmetatbestand nach dem Kunsturhebergesetz erfüllen." Was wird nun unter einer Menschenansammlung verstanden? Und wenn ich das alles richtig verstehe ist das alles sowieso nur Auslegeungssache und wie es später der Richter sieht!!! Wie hoch können den Strafen ausfallen, wenn es jemand wirklich durchzieht und Recht bekommt. Gibt es schon solche Fälle, wo es um Privat-Personen und private Internetseiten-Bilder ging? Danke für Antwort |
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| Oje wie es gewertet wird und wie hoch die Straffe ist bleibt IMMER dem netten Prollo in der Hübschen robe am pullt überlassen . Rahmen bedingungen zu straffmass findest du im überiegen im DGB.
__________________ Pro I|€g@L --S.on Y.-- |
| Tags: bilder, seiten |
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