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  #1 (permalink)  
Alt 28.03.2010, 14:50
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.03.2010
Beiträge: 1
Standard Nutzungsrecht bei Auftragsfotografie


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hallo...

Ich wurde von einer Agentur beauftragt Frau Müller die in dem Unternehmen FIRMA arbeitet, zu fotografieren.
Die Agentur ist für das Mitarbeiter-Magazin des Unternehmens FIRMA zuständig.
FIRMA hat in 8 Ländern Standorte. Das Mitarbeiter-Magazin ist länderübergreifend und wird in 8 Sprachen von der Agentur produziert. Der Agentur schickte ich zuerst ein Angebot wo ich erwähnte das ich ein Shooting für das Mitarbeiter-Magazin offerierte und anschließend eine Rechnung mit folgendem Wortlaut:

1 Reisekosten € XXXX
1 Fotoshooting „Frau Müller“ inkl. Retusche für das Mitarbeiter-Magazin. € XXXX

Es wurden keinerlei weiteren Vereinbarungen getroffen und nie über Nutzungsrechte etc. gesprochen.


Nun bekomme ich von der FIRMA, Standort Deutschland eine Anfrage zwecks Nutzung für uneingeschränkte, zeitlich unbegrenzte, redaktionelle und werbliche Zwecke des Fotos.


Meine Fragen:

Die wichtigste Frage:
Darf ich der FIRMA ein Angebot machen, obwohl das angefragte Foto aus einem anderen Auftrag und somit von einem anderen Auftraggeber entstanden ist?

Kann ich mich im Zweifelsfall auf die Zweckübertragungslehre im Urheberrecht berufen, wo steht „...Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird...“

Liegen automatisch bei einem Auftragsshooting – wo keinerlei Vereinbarungen getroffen sind – die uneingeschränkten Nutzungsrechte beim Auftraggeber (der Agentur)?

gruß, thomas
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  #2 (permalink)  
Alt 29.03.2010, 11:04
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Nutzungsrecht bei Auftragsfotografie

Zitat:
Darf ich der FIRMA ein Angebot machen, obwohl das angefragte Foto aus einem anderen Auftrag und somit von einem anderen Auftraggeber entstanden ist?
Ja, darf man. Das wäre eine Erweiterung der Nutzungsrechte.
Zitat:
Kann ich mich im Zweifelsfall auf die Zweckübertragungslehre im Urheberrecht berufen, wo steht „...Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird...“
Ich würde sagen, die Nutzungsrechte sind gut formuliert. Da braucht man sich auf nichts berufen.
Zitat:
Liegen automatisch bei einem Auftragsshooting – wo keinerlei Vereinbarungen getroffen sind – die uneingeschränkten Nutzungsrechte beim Auftraggeber (der Agentur)?
Wenn nichts vereinbart ist, kann man davon ausgehen.

Allerdings kann man als Urheber weiterführende Nutzungsrecht nicht einfach grundlos verwiegern. Sicherlich hat er Anspruch auf eine entsprechende Vergütung, aber eine komplette Verweigerung ist gesetzlich nicht abgedeckt. Und in dem Beispiel sehe ich keinen Grund, warum die Nutzungsrechte verweigert werden sollten. Der Fotograf kann mit dem Bild eh nichts anderes anfangen (Auftragswerk, Abbildung einer Person, die einer weiteren Verwendung durch den Urheber erst zustimmen müsste)
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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