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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Anzeige habe da mal wieder eine Frage. Die Personen X und Y, die sich auch kennen, sind beide in einem Sozialen Netzwerk registriert. Nun kommt es immer wieder zu unbedeutenden kleinen Zankereien und Beleidigungen, aber nichts bedeutendes, man könnte es auch als jugendlichen Leichtsinn (X und Y sind unter 18) abstempeln. Nun kommt es aber, dass X auf der Profilseite von Y, die ja jedem in dem Netzwerk zugänglich ist, mehrere Einträge hinterlässt, die Y der Pädophilie bezichtigen (á la "du Fettsack missbrauchst Kinder" und ähnliches). X ist 16 und sollte damit eig vernünftig genug sein, zu wissen, dass man das nicht tun sollte... könnten X jetzt Konsequenzen drohen? Wie gesagt, die Einträge sind für jeden zugänglich, und das Internet vergiss ja bekanntlich nie... Kann X jetzt angezeigt werden, obwohl er "nur" 16 ist? Oder gilt das nicht als Strafunterstellung sondern "nur" als "Ausrutscher"? lg doublek |
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| Eine Anzeige wäre für mich schon allein deshalb sinnvoll, um zu zeigen, dass es so nich weitergehen soll. Ich würd aber auf jeden Fall die Eltern mit einbeziehen und die Sache auch an den Betreiber der Platform tragen.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Also bisschen musste ich schon lachen gerade Nein, es gibt im Strafgesetzbuch keine Ausrutscher. Taten, die mir Strafe bedroht sind, sind Straftaten. Da "du Fettsack missbrauchst Kinder" und Weiteres schon als schwerwiegend anzusehen ist, Beispiel: "Max schreibt Hubert: Hey, Arschloch" In diesem Fall wird das Verfahren wahrscheinlich sehr schnell wieder eingestellt. "Max schreibt öffentlich: Hubert ist ein Kinderschänder" In diesem Fall wird das Verfahren vermutlich nicht eingestellt. Sobald man 14 Jahre alt ist, kann man bestraft werden. In Betracht kommen die Tatbestände: § 185 StGB § 187 StGB |
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