| Information |
| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
Anzeige
| |||||||
| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| |||
| Anzeige wenn man einen Onlineshop eröffnen möchte, in dem selbst programmierte Software zum Verkauf angeboten wird, wie sieht es da mit folgenden Sachverhalten aus: 1. Ich habe gelesen, wenn der Shopbetreiber eine Deutsche Firma ist, die ihre Software auf einer .de-Domain anbietet, und man als alternative Sprache im Shop nur z.B. Englisch (und nicht seltenere Sprachen wie z.B. Polnisch) verwendet, richtet man sich an keine bestimmte Bevölkerungsgruppe (außer natürlich Deutsche), und handelt damit komplett nach deutschem Recht. Ist das so korrekt? 2. Habe ich gelesen, dass - sofern der Shop eine Sprache überhaupt anbietet - dann auch alle rechtlichen Informationen (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum) in dieser Sprache vorliegen sollten. Richtig? 3. Habe ich mehrfach gelesen (auch hier im Forum, siehe z.B. http://www.e-recht24.de/forum/13532-...afreiheit.html (Widerrufsrecht bei Downloadartikeln Sowie Panoramafreiheit.)), dass ein Ausschluß des Widerrufrechts bei Artikeln, die nicht zur Rücksendung geeignet sind, möglich ist. Wenn man den Käufer in der Widerrufsbelehrung explizit darauf hinweist, dass sein Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt des Downloads erlischt, ist das rechtens? (Wäre evtl. ein weiterer Hinweis beim Starten des Downloads à la "Sie bestätigen hiermit, dass Sie auf Ihr 2-wöchiges Widerrufsrecht verzichten und die Auslieferung des Downloads sofort wünschen [Ok] [Abbrechen]" nützlich?) 4. Heikles Thema: Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EG Verordnung Nr. 428/2009): Die genannte EG-Verordnung beschreibt eine lange Liste von Gütern - darunter auch Software - die als "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" gelten, sprich die potentiell auch zur Herstellung oder Benutzung von Waffen genutzt werden können. Wenn man eine Software verkauft, die nach 5A002 (S. 167f, EG Verordnung 428/2009) "Kryptotechnik" beinhaltet (konkret: Verwendung "symmetrischer Algorithmen" mit einer Schlüssellänge von größer 56 Bit), diese allerdings alle Bedingungen aus Anmerkung 3 (S. 167, EG Verordnung 428/2009) erfüllt, wäre es da besser das BAFA (Bundsamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) vorab über den geplanten Verkauf einer solchen Software und deren Beschaffenheit zu informieren, oder kann man sich getrost zurücklehnen und das BAFA ignorieren, da ja die Bedingungen erfüllt sind? 5. Weiteres Heikles Thema: EU-Verordnung 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen: Artikel 1, Abs. 4: Zitat:
Bei einem Software-Downloadshop wären dann also um die Einhaltung dieser EU-Verordnung zu gewährleisten, die Stammdaten des Käufers zu erfragen und mit der Liste der EU abzugleichen, richtig? Oder könnte man, da es sich ja ohnehin um einen reinen Onlineverkauf handelt, direkt auf die Eingabe von Stammdaten verzichten und sich auf den Standpunkt stellen, dass diese für die Durchführung des Geschäftes nicht nötig und darüber hinaus für den Shopbetreiber ohnehin nicht überprüfbar sind? Oder noch anders: Wenn die Bezahlung über Paypal läuft (wo ja auch Stammdaten hinterlegt werden müssen), wäre dann nicht Paypal ohnehin in der Pflicht, für die Einhaltung der besagten EG-Verordnung zu sorgen? Könnte sich der Shopbetreiber u.U. auf diesem Wege aus der Verantwortung ziehen? 6. Embargos: Unter http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/...e_embargos.pdf gibt es eine Liste aller aktuell gültigen Embargos gegen verschiedene Länder. Zumeist (ich habe nicht alle durchgelesen) geht es dabei eher um Finanzinvestitionen, etc. Oder gibt es auch Embargos, die jeglichen Verkauf einer Ware (eben auch einer simplen, harmlosen Software) verbieten? Müsste ein Downloadshop-Betreiber die Einhaltung der Embargos irgendwie sicherstellen, oder zumindest irgendwo in seinem Shop darauf hinweisen, dass diese Embargos auch für seine Waren gelten und eine Bestellung von diesen Ländern aus verboten ist? (derlei Hinweise findet man vor allem in den Shops US-Amerikanischer Unternehmen oft) (Ich freue mich auch über teilantworten, ich weiß das ist vieeeel Grüße, dmm86 |
| |||
| zu 1. In der Regel ja. Aber das sollte immer im Einzelfall geprüft werden. zu 2. Ist zu empfehlen, da sonst die Bedingungen nicht verständlich sind und - zumindest nach deutschem Recht - nicht Bestandteil des Vertrags zu 3. Eine Widerrufsbelehrung ist erforderlich - mit dem genannten Hinweis. Eine zweite Bestätigung ist aber auch zu empfehlen. Im Endeffekt kommt es darauf an, wer in einem Rechtsstreit die besseren Argumente hat. zu 4., 5. und 6. Hierzu sollte man sich mit auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwälten beraten. In der Regel sehe ich hier keine Probleme, wenn es um Software geht, die irgendwelche Schriften konvertiert. Was anderes dürfte es bei Software sein, die irgendwelche Berechnungen zur Anreicherung von Uran ermöglicht ps: ich habe einige Begriffe aus deiner Fage entfernt, ich glaube keiner hat Lust darauf, dass dieses Forum bei Google erscheint, wenn danach gesucht wird ...
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| |||
| Zu 1-3: Okay, danke für die Auskunft. Zu 4-6: Schriften konvertieren triffts eher. Also es sind natürlich absurde konstruierte Fälle denkbar, in denen eine der genannten Personen eine der Softwares im Rahmen ihrer Tätigkeiten gebrauchen könnte, aber mit Urananreicherung, Waffen oder sonstwas haben die Programme allesamt nicht im entferntesten was zu tun. Zum Entfernen gewisser Begriffe in meinem Post: Okay |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Widerruf bei Software-Kauf möglich? | Lawgend | E-Commerce | 1 | 20.12.2009 20:27 |
| Widerruf bei download einer software | styloaylo | E-Commerce | 6 | 29.08.2008 16:55 |
| Rechts-Fachmann gesucht | rago | Sonstiges zum Onlinerecht | 0 | 21.01.2007 16:28 |
| Deutschen Internetrecht in Englisch? | Unregistriert | Sonstiges zum Onlinerecht | 0 | 06.01.2007 01:17 |
| Wo kann ich Verletzungen des IT-Rechts melden bzw. anzeigen? | JayJayS | Sonstiges zum Onlinerecht | 1 | 16.07.2005 21:00 |
| |