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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Hallo hura folgendes kann passieren: Er kann in den Knast gehen (für 3 Monante bis 5 Jahre). § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage.Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Er kann aber auch sein Verhalten noch korrigieren und dadurch straffrei herauskommen: § 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe.(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen. Er kann hoffen und beten, dass es niemend herausfindet, Verjährungsfrist 5 Jahre. Oder er kann straffrei oder mit geringerer Strafe davon kommen, wenn er unter einer besonderen Belastung stand wie z.B. der Bedrohung seiner Person oder naher Angehöriger. § 157 StGB Aussagenotstand.(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. Gruß Kandidat66 Geändert von Kandidat66 (01.05.2010 um 20:14 Uhr). |
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| Es geht darum A hat B bei der Polizei angezeit. A und B waren in einen Strafverfahren als Zeuge geladen. Der Richter hat A gefragt wegen der Anzeige und A sagte das aus was sie bei der Polizei gesagt hat, aber leider nicht ganz richtig. A sagte bei der Polizei aus das B gesagt hat das A Anschaffen gehen soll und das Geld sofort zahlen soll an ihn. Bei Gericht sagte A dann aus das B gesagt hat das A anschaffen gehen soll und das Geld ihn zahlen soll. Es kann ja nicht sein das man nur wegen den einen Wort sofort schon eine falsche Zeugen Aussage am Hals hat. Auser dem hat die Sache nichts mit der Verhandlung zu tun gehabt A und B waren nur als Zeugen geladen. A hat in Januar eine Verhandlung gehabt wo 3 Monate auf 2 Jahre raus gekommen sind. Die Sta hat bei der Verhandlung gesagt das er ein Verfahren einleitet und das A dann auf der Anklagebank sitzt und wenn der Angeklagte der JVA ausreist reist A ein. A ist mit den Angeklagten Verwand. Welches Gericht ist dann zuständig? Da wo A wohnt oder da wo A als Zeuge geladen war? Geändert von hura (01.05.2010 um 21:03 Uhr). |
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| Hallo hura, im wesentlichen war das die selbe Aussage bei Gericht wie bei der Polizei. Ich wage mal zu behaupten, dass da niemand einen Strick draus drehen wird. Es wäre sicherlich zu viel verlangt, wenn mann einen Sachverhalt jedesmal mit exakt den selben Worten wiedergeben müsste. Wir sind hier nicht beim Auswendiglernen in dr Schule. Eine Falschaussage ist, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht werden, um für sich selbst oder einen anderen Vorteile zu erlangen, oder einen anderen in die Pfanne zu hauen. Wenn du also z.B. aussagst Person A hat das Fahhrad gestohlen, obwohl du gesehen hast, dass Person B es gestohlen hat, das wäre eine Falschaussage. Das was du hier meinst ist definitiv keine Falschaussage. Du brauchst also keine Angst haben. Welches Gericht zuständig ist kann ich dir nicht sagen, da ich den Fall und die Regelungen hierfür zu wenig kenne. Wenn du als Zeuge geladen wirst kannst du auf Antrag deine Anfahrtskosten ersetzt bekommen. Kandidat66 Geändert von Kandidat66 (01.05.2010 um 21:58 Uhr). |
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| Der Sta hat zum Richter gesagt das er ein Verfahren nach der Verhandlung gleich einleiten wird. Um die Verhandlung selbst ging es ja fast nicht mehr sondern nur noch um diese Aussage. Der Anwalt von den Angeklagten meint das da was kommt. Die Sta hat von A das BZR liegen gehabt, ist auch nicht üblich. |
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