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| Anzeige a) Die Vertragslaufzeit beträgt 3 Jahre. Darf man für 3 Jahre im Voraus abrechnen? Ist es zulässig die stillschweigende Vertragsverlängerung nicht nur um 1 Jahr, sondern um 3 weitere Jahre in den AGB zu vereinbaren? Sodass sich bei Nichtkündigung die Laufzeit um 3 weitere Jahre verlängert. b) Kann wirksam eine Konventionalstrafe bzw. ein Reuegeld bei Stornierung des Auftrags vereinbart werden? Was müsste dazu geschehen (z.B. ein Hinweis auf dem Auftragsformular oder genügt die AGB-Klausel?). Und wie hoch dürfte diese Konventionalstrafe sein, ein Pauschalbetrag, maximal x% der Auftragssumme oder sind auch 150% der Auftragssumme grundsätzlich angemessen (weil ja prinzipiell jemand nicht nur 3 Jahre bleibt, sondern verlängert, sodass der Umsatzausfall bei Stornierung höher als der Auftragswert für die Grundlaufzeit liegt)? |
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| a) 3 Jahre sind zulässig. Auch die Berechnung im voraus, wenn es eine Vertragsbedingung ist, die der Abschließende (nachweislich) vorher kannte. Auch ist die Verlängerung um 3 Jahre zulässig, wenn sie vorher bekannt ist. Allerdings muss hier auch eine geeignete Kündigungsfrist gegeben sein (bei einem Jahr ist es in der Regel 3 Monate, bei 3 Jahren sollte sie dann länger sein). Meines Wissens gibt es hierfür keine Regelung, allerdings könnte jemand, der mit einer kurzen Kündigungsfrist nicht einverstanden ist, auf "Sittenwidrigkeit" plädieren) b) In der Regel ist es so, dass Vetrragspartner so gestellt sein müssten, wie sie es ohne Vertrag gewesen wären. Als "Strafe" kann deshalb bestenfalls entfallener Gewinn (Umsatz abzüglich Kosten) geltend gemacht werden. Eine Argumentation "Gewinn = Umsatz weil keine Kosten dur4ch einen Eintrag" sollte der Verkäufer aber tunlichst vermeiden, da hier schnell Sittenwidrigkeit angenommen wird. Gewinne bis zu 20% würde ich als legitim ansehen, meiner Meinung nach sollte die Strafe auch daran orientiert sein. Was aber völlig daneben ist, eine Strafe > 100% anzusetzen. Von einer "allgemeinen Verlängerung" kann und darf nicht ausgegangen werden, das würde auf jeden Fall gegen geltende Gesetze verstoßen. Mit derartigen "Strafen" wäre ich sehr vorsichtig. Auch weil man mit solchen Ankündigungen kaum Kunden gewinnt.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Es gibt das sogenannte "Angeld", zumindest in Österreich. Gibt es dies auch in Deutschland, wenn auch unter anderer Bezeichnung, wäre dies sozusagen eine Gebühr für den Vertragsrücktritt außerhalb der Kündigungsfrist. |
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| Das gibt es in DE auch - ist ja auch ein wirtschaftlicher Begriff. Meines Wissens geht man hier aber nur von einem Betrag bis 10% des Gesamtbetrags aus - alles andere wird als Anzahlung betrachtet und wäre bei Rücktritt zurückzuzahlen. Die 10% mögen einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, aber ein Richtwert stellen sie allemal dar. Auch muss das Angeld vertraglich vereinbart sein - und auch als solches bezeichnet. Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen sollte man das in den Bedingungen auch erklären, da nicht jeder was mit dem Begriff anfangen kann
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