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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige Nehmen wir an, Person A möchte ein kleines Nebengewerbe als Freiberufler anmelden und seinen Nachnamen als Domainnamen registrieren. Diese ist vergeben an Person B, die weder ein Gewerbe mit dem Namen hat, noch selbst diesen Nachnamen trägt. Hat Person A jetzt Ansprüche auf die Domain? Viele Grüße, Matthias |
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| Klares Nein. Wenn überhaupt irgendwelche Ansprüche gegeben sein könnten, bestenfalls auf Unterlassung aus gewerblichen namens- und Markenrechten oder aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Beides ist nicht gegeben. Und dann auch bestenfalls auf Unterlassung der Nutzung. Deswegen klares Nein. Sicherlich könnte man anfragen, ob derjenige die Domain heruasgibt oder verkauft, aber einen Anspruch gibt es nicht.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Und du meinst nicht, dass das Namensrecht aus § 12 BGB verletzt ist und sich hier auch die Anspruchsgrundlage findet, da der derzeitige Inhaber (wohl) kein berechtigtes Interesse an der Domain hat? (vgl. BGH zu vossius.de)
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Nein. § 12 verlangt eine unbefugte Benutzung und eine Beeinträchtigung. Die Frage zur unbefigten Nutzung wäre, was eine befugte Nutzung ist. Es gibt aber keine rechtlichen regeln, wann jemand eine Domain registrieren darf. Damit kann es auch keine unbefugte Nutzugn geben. Wenn jeder nur die Domain haben dürfte wie er heißt (das wäre aus meiner Sicht der einzige Grund), dann wäre es ziemlich problematisch. Und dann die Frage der Beeinträchtigung: In seinem Gewerbe wird der Betreffende nicht beeinträchtigt, er kann es nach wie vor ausüben. Und nur weil er eine "Wunschdomain" nicht bekommt, ist er nicht beeinträchtigt. Sonst wäre es Millionen andere auch.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: domain, freiberufler, nachname |
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| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
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