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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Folgender Fall: Kauf eines gebrauchten Fahrrades bei ebay in Form einer Auktion. Warenwert 250 EUR, Versand kostenlos per Nachnahme. Ware kommt an und ist mangelhaft. Eine Pedale lässt sich nicht anschrauben und bei erster Probefahrt reißt die Kette. Leider war die erste Probefahrt 3 Wochen nach Kaufdatum. Kommentar Verkäufer: "Dann sind sie wohl zu blöd eine Pedale anzuschrauben". Verkäufer weigert sich die Schäden zu beheben. Kommentar "sie haben das rad 3 wochen und wollen mir erzählen sie haben es erst jetzt probegefahren? Sie glauben wohl auch an den Weihnachtsmann". Daraufhin will Käufer den Kauf Widerrufen. Hierzu bekommt Käufer zu hören "Sie haben das Rad kaputt gemacht und wollen es jetzt zurück geben? Sie gehören in die Psychatrie". Der Verkauf ist von einem gewerblichen Händler bei ebay. Allerdings steht in der Auktion nichts von Widerruf und Gewährleistung. Im Gegenteil, Rücknahme wird eindeutig ausgeschlossen. Der Widerruf wurde zwar erst fast einen Monat nach Kauf gestellt, aber die Frist hat ja noch nicht begonnen da keine Belehrung stattfand oder? Der Widerruf kommt aber nie beim Verkäufer an, da das Einschreiben zurück kommt mit Vermerkt "Empfänger nicht auffindbar". Was hat Käufer hierbei für Möglichkeiten das Rad zurück zu geben? Oder eine Behebung der Mängel zu fordern? Verkäufer weigert sich, ignoriert alle Fragen wegen Widerruf und Behebung der Schäden, redet nur drum herum und wird beleidigend. Ist der Käufer hier im Recht? Und wie kann er vorgehen? Mfg |
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| Bei gebrauchten Waren kann durchaus Garantie und Rücknahme auch von gewerblichen Händlern ausgeschlossen werden. Ebenso kann es her Sonderregelungen für den Woiderruf geben - was die Belehrung angeht, das muss man im Einzelfall beurteilen, dass kann ich hier nicht beurteilen. Ich würde also das Hinzuziehen eines Fachmanns (Anwalt) empfehlen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| also mir wurde gesagt, Gewährleistung und Widerruf kann man als gewerblicher Händler in keinem Fall ausschließen. Nur bei Gebrauchtwaren halt nur 12 Monate Gewährleistung, aber Widerruf ganz normal 1 Monat bei eBay. Und die Frist beginnt ja auch erst mit Belehrung zu laufen und diese gab esn icht. |
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| Sicherlich kann man nicht alles komplett ausschließen, nur gibt es bei Gebrauchtwaren eben gewisse Besonderheiten. deswegen muss man hier immer im Einzelfall unter Berücksichtigung ALLER Fakten beurteilen. Und ein gewerblicher händler ohne Widerrufsbelehrung? Das glaub ich einfach nicht, denn abgesheen davon, dass er gegen geltendes Recht verstößt, wäre er sehr abmahngefährdet. Und das macht keiner mehr (der bei Verstand ist
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| nö gab keinerlei Widerrufsbelehrung :-D nichts dergleichen. Er schließt es ja sogar aus. AGBs etc. gibt es alles nicht. Sieht aus wie ne Privatauktion steht nur dabei gewerblicher Verkäufer. Den sollte man wirklich mal abmahnen, so wie er sich verhält.... |
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