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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 16:07
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.03.2010
Beiträge: 9
Standard Rechtsverbindliche Dienstleistung?


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Guten Tag,
Sage wir jemand sucht einen Dienstleister für einen Programmiersache über my hammer.
Dieser jemand veranschlagt für die Dienstleistung 10 Stunden.
Es meldet sich jemand und der Auftraggeber vergibt an ihn bei my hammer den Auftrag.
Der Auftraggeber will sich mit dem Dienstleister treffen, zwecks genauer Besprechung und Kostenvoranschlag, was der Dienstleister aber partout nicht will.
Nun schlägt der Dienstleister trotz massiver Bedenken des Auftragsgebers, eine wesentlich aufwendigere Umsetzung vor.
Der Auftraggeber mailt zurück "Ok, wenn ihr "euch spielen wollt" bitte! aber nicht um mein Geld.
Wenn es allerdings so wird, wie ihr sagt, dann verdopple ich den Stundenbetrag".
Der Dienstleister werkt nun eine Zeit X , woher soll der Auftraggeber wissen wieviel, und liefert ein katastophales Ergebnis nach dem anderen ab.
Der Auftraggeber mailt immer wieder DAS WOLLTE ICH NICHT, aber der Dienstleister macht immer weiter.
Schlussendlich mailt der Auftraggeber dem Dienstleister, weil er sich schon lange verarscht fühlt, "ja wunderbar, alles bestens, USW.
In Wahrheit ist das Produkt natürlich unbrauchbar.
Als dann der Dienstleister eine Rechnung über den in Aussicht gestellten doppelten Betrag senden will, stellt der Auftraggeber natürlich die Sache klar und bietet an, für das unbrauchbare Produkt den in my hammer ausgewiesenen Betrag, also den halben Rechnungsbetrag zu bezahlen.
Der Dienstleister dreht nun durch und droht mit Klage, weil angeblich alleine der Mailverkehr ausreicht um die Forderung zu rechtfertigen.
Kann es sein, dass sich auch nur irgendeine Rechtsverbindlichkeit aufgrund dieses Vorgehens ergibt?
Keine Besprechung, kein Kostenvoranschlag, keine Unterschrift.......
Mit freundlichen Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 18:32
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Rechtsverbindliche Dienstleistung?

Ich kann (und will) das alles nicht beurteilen - allein schon die Tatsache "myhammer" ... Aber gut, ganz zum rechtlichen:
Zitat:
Schlussendlich mailt der Auftraggeber dem Dienstleister, weil er sich schon lange verarscht fühlt, "ja wunderbar, alles bestens, USW.
Das könnte durchaus als Abnahme gewertet werden, woraus die Zahlungspflicht entstehen könnte. Wenn man schon Probleme hat, sollte man konsequent bleiben und nicht irgendwelche Zugeständinisse machen, die später gegen einen verwendet werden können.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 21.05.2010, 19:35
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.03.2010
Beiträge: 9
Standard AW: Rechtsverbindliche Dienstleistung?

Guten Tag nochmal,
danke für die Entgegenung vorweg aber,..
Soll das heißen das jemand für eine anonyme Person (online kann man sich schließlich ausgeben für wenn man will) ohne Unterschrift, ohne Kostenvoranschlag, für eine so nicht bestellte Ware einen Anspruch hat?
Das hieße ja, dass jemand anderen unfaßbaren Schaden zufügen kann, in dem er unter fremder Identität Waren, bestellt, Dienstleistungen in Auftrag gibt, etc.
Das würde ja jeder Form von Betrug Tür und Tor sperrangelweit öffnen!
Wie kann jemand anspruch auf eine Mehrleistung erheben, die ich freiwillig angeboten habe?
Schließlich kann ich sie ja auch wieder zurücknehmen!
Hochachtungsvoll
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  #4 (permalink)  
Alt 22.05.2010, 00:15
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Rechtsverbindliche Dienstleistung?

Zitat:
Soll das heißen das jemand für eine anonyme Person (online kann man sich schließlich ausgeben für wenn man will) ohne Unterschrift, ohne Kostenvoranschlag, für eine so nicht bestellte Ware einen Anspruch hat?
Ohne Unterschrift:ja. Ohne Kostenvorschlag: ja. Und was bestellt wurde, muss im Endeffekt nachgewiesen werden - oder eben das es nicht so bestellt war.
Für normale Verträge gilt kein Formerfordernis. Somit kann sogar durch Augenzwinkern ein solcher Vertrag geschlossen werden. Proiblematisch ist dann immer nur der Beweis bei einer Rechtsstreitigkeit. Aber wenn der andere dann eine Mail vorlegen kann: "Alles ok" dürfte es schwer werden, zu behaupten man wollte etwas anderes.
Zitat:
Das hieße ja, dass jemand anderen unfaßbaren Schaden zufügen kann, in dem er unter fremder Identität Waren, bestellt, Dienstleistungen in Auftrag gibt, etc.
Genau das ist das Problem des Internets. Und von den zig Tausend Beiträgen hier ist mindestens die Hälfte für mindestens einen ein Schaden gewesen.
Zitat:
Das würde ja jeder Form von Betrug Tür und Tor sperrangelweit öffnen!
Nicht ohne Grund sind in den Statistiken Straftaten im Internet schon weit vor den "normalen".
Zitat:
Wie kann jemand anspruch auf eine Mehrleistung erheben, die ich freiwillig angeboten habe?
Schließlich kann ich sie ja auch wieder zurücknehmen!
Die beiden Sätze versteh ich jetzt absolut nicht. Um was fpür eine Mehrleistung geht es und was kann man wieder zurücknehmen?

Prinzipiell ist es so, dass ausschließliuch übers Internet abgeschlossene Verträge nicht ohne Grund eine Sonderstellung einnehmen (Fernabsatzverträge) wo dem Kunden weitaus mehr Rechte zur Verfügung stehen als dem Verkäufer.
Nur wenn der Käufer selbst Fehler macht, nutzen auch die besten gesetzlichen Netze nichts mehr.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 22.05.2010, 14:34
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.03.2010
Beiträge: 9
Standard AW: Rechtsverbindliche Dienstleistung?

Abermals danke, nun zur letzten Unklarheit.
Es geht darum das der Auftraggeber bei seiner my Hammer Auschreibung 10 Stunden für das Produkt vorgegeben hatte.
Diese hätten gerreicht um das Produkt in der vom Auftraggeber bestellten Version zu gestalten.
Der Dienstleister hat das Produkt aber nun in einer anderen Form , gegen die permaneten Einwände des Auftraggebers gestaltet, welcher immer betont hat: "für Spielereien zahle ich nicht"!

Der Auftraggeber hat allerdings eine Verdoppelung der zur Ausschreibung gekommenen 10 Stunden in Aussicht gestellt, WENN das Produkt wirklich so gut geworden wäre, das es über den ursprünglich geplanten Einsatz hinaus verwendbar gewesen wäre.

Das ist aber nicht der Fall!
Der Auftraggeber hat zwar den Entwurf abgesegnet, weil er jetzt wenigstens auf verwendbaren Niveau ist, aber nicht über den ursprünglichen Einsatzzweck hinaus.
Er hat nie ausdrücklich gesagt: "ich stimme der der freiwillig angebotenen Verdoppelung zu".
Er hat angeboten die Rechnung über 10 Stunden zu bezahlen, was der Dienstleister aber nicht akzeptieren will, und die 20 Stunden einklagen will.

Das ist nun das Problem.
10 freiwillig ok, aber das Doppelte für ein aufgeschwatztes Produkt, das nicht mehr kann als jenes, welches in der einfacheren Version, innerhalb der ursprünglich vorgegebenen Zeit fertig gewesen wäre,
nach allem Ärger, freiwillig-Niemals!

Ich meine sogar wenn eine Zustimmung vorlege, wo bleibt ein Widerrufsrecht?
Warum sollten nur die "Genehmen Aussagen Gültigkeit besitzen?
Wie ich meine, ein Fall der für etliche andere, ähnlich gelagerte exemplarisch ein paar Dinge klarstellt.
Quo vadis domine?
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