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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 06.06.2010, 16:28
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.06.2010
Beiträge: 1
Standard E-Mailwurm durch Adressbuch einer anderen Person


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Hallo,

ich weiss nicht, ob ich hier die richtige Sparte traf was mein Anliegen angeht.
Hoffe aber nu schimpft niemand mit mir.

In einem Adressbuch einer anderen Person befindet sich meine E-Mailadresse, trotz, dass seit Jahren kein Kontakt mehr zwischen den Personen besteht und das soll auch so bleiben.

Nun wurde per Mail eine Nachricht geschickt, aus der hervorgeht, dass man "wodurch auch immer" Opfer einer Adressbuchattake wurde. Heisst: Wenn man die Mail öffnet greift der Wurm dann auf meinen Rechner über und verschickt an alle, die ich in meinem Adressbuch habe den gleichen Scheiss.

Nun zum Punkt...... Kann man von einer anderen Person, die einen in ihrem Adressbuch aufgenommen hat verlangen, dass sie meine E-Mail löscht, damit ich nicht wieder Opfer werden kann?
Wie müsste man da vorgehen?

Grüße und danke.
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  #2 (permalink)  
Alt 07.06.2010, 11:01
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: E-Mailwurm durch Adressbuch einer anderen Person

Zitat:
Wenn man die Mail öffnet greift der Wurm dann auf meinen Rechner über und verschickt an alle, die ich in meinem Adressbuch habe den gleichen Scheiss.
Aber nur, wenn dein Rechner nicht gegen sowas geschützt ist. Und das ist deine Sache. Und sowas kann man mit ganz normalem sachgemäßen Verhalten verhindern.
Zitat:
Kann man von einer anderen Person, die einen in ihrem Adressbuch aufgenommen hat verlangen, dass sie meine E-Mail löscht, damit ich nicht wieder Opfer werden kann?
Wie müsste man da vorgehen?
Kann man sicherlich, auch wenn es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Man muss die Person einfach informieren.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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