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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Ich habe eine Frage zum Thema Online-Auktionen: Ein Verkäufer stellt ein Netbook in ein Online-Auktionshaus ein. In der Beschreibung wird darauf hingewiesen, dass das Gerät gebraucht ist, aber ansonsten einwandfrei funktioniert. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Privatverkäufer weder Rücknahme noch Garantie gewährt. Das Gerät wird verkauft und an den Käufer versendet. Dieser beschwert sich, dass die rechte Taste des Touchpads nicht funktioniert. Deshalb will er das Netbook auf Kosten des Verkäufers reparieren lassen. Viele Emails werden verschickt, in denen der Verkäufer sagt, er wusste nichts von diesem Defekt, da er das Touchpad so gut wie nie verwendet hat. Wenn doch, hat es immer funktioniert. Der Käufer besteht trotzdem darauf, dass die Rechnung vom Verkäufer getragen wird, obwohl dieser nicht böswillig gehandelt hat. Der Verkäufer bietet sogar Rücktritt vom Vertrag an, aber der Käufer verneint, da er für so einen niedrigen Preis kein anderes Netbook finden würde. Wie soll der Verkäufer sich verhalten? Paypal wurde schon eingeschalten (Käuferschutz). |
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| Da die Sachmängelgewährleistung nicht ausgeschlossen wurde (ist was anderes als Rücktritt oder Garantie), muss der Verkäufer für den Schaden gerade stehen. Allerdings kann der Verkäufer selbst entscheiden, wie nachgebessert wird. Er kann die Nachbesserung auch komplett ablehnen, allerdings ist der Käufer dann zum Rücktritt berechtigt und kann eventuell Schadensersatz verlangen. Ebenso muss der Verkäufer alle Kosten tragen (Versand etc.) Worauf der Verkäufer aber nicht eingehen muss, ist die Nachbesserung durch den Käufer.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Gilt die Gewährleistungspflicht denn auch unter Privatverkäufen? Und was wäre, wenn der Kunde schon das Netbook zur Reparatur geschickt hat, ohne auf eine Einwilligung des Verkäufers zu warten? Der Käufer hat hierbei den Reparaturdienst ausgewählt, ohne den Verkäufer zu informieren oder ihm eine Chance zu lassen, selbst nach einem Dienst zu suchen. Ist damit sein Recht hinfällig? Außerdem: Wenn der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt, der Käufer aber nicht vom Vertrag zurücktreten will, was passiert dann? |
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Da ich bei eBay schon öfter Notebooks verkauft habe, kann ich Dir sagen das Du definitiv nichts machen musst. Es handelt sich bei eBay meistens um Verkäufe aus privaten Haushalten. Diese müssen keine Garantie oder Gewährleistung erbringen. Zumal der Käufer die Taste selbst kaputt gemacht haben kann, oder auf dem Transportweg ist ein Schaden entstanden. Dafür kannst Du aber nichts. (Es sei denn Du hast es schöecht verpackt?) Deine Pflichten sind erfüllt mit zusendung des Notebooks. So bin ich informiert. Geändert von Niddfjoed (16.06.2010 um 10:59 Uhr). |
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