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Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt.



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  #11 (permalink)  
Alt 05.08.2010, 19:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Fotoveröffentlichung von Großveranstaltung

Warum schaut ihr nicht einfach mal in das Gesetz, da löst sich die Frage ob Versammlung oder nicht von ganz allein
Zitat:
§ 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
...
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
...
Und jetzt ist nur die Frage, ob es etwas ähnliches wie eine Versammlung oder ein Aufzug war - und da das ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kommt es eben auf die Meinung des Richters an, wenn sich jemand aufregt ...
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #12 (permalink)  
Alt 15.08.2010, 00:03
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 650
Standard AW: Fotoveröffentlichung von Großveranstaltung

Zitat:
Zitat von Karl59 Beitrag anzeigen
Kann er die Fotos (von seiner Arbeit) nun auf seiner Homepage veröffentlichen?
Selbstverständlich.

a) ist sein Auftritt ein "Ereignis der Zeitgeschichte" und b) sind die Zuschauer nur "unwesentliches Beiwerk". Insofern haben sie nur ein sehr stark eingeschränktes "Recht am eigenen Bild".

Zitat:
Frau A ist im Hintergrund im Publikum zu sehen und geht nun gegen den Zauberer vor. Was dann?
Wenn ihr Anwalt das nicht erklärt, wird es das Gericht ihr erklären.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #13 (permalink)  
Alt 15.08.2010, 00:05
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 650
Standard AW: Fotoveröffentlichung von Großveranstaltung

Zitat:
Zitat von Bachsau Beitrag anzeigen
Ich hab mal was von "ab 8 Personen" gehört...

Am besten schreibst' das in Zukunft einfach in die Veranstaltungsbedingungen rein und hängst ein Schild an die Tür, dass Fotos gemacht und verwendet werden. Wer teilnimmt stimmt zu. Dann kannst du das Formular sparen.

Machen Diskotheken doch auch nicht anders.
Nur daß sowas rechtlich absolut unwirksam ist...

(Unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners durch diese AGB-Klausel; außerdem zu unbestimmt.)
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #14 (permalink)  
Alt 15.08.2010, 00:05
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 650
Standard AW: Fotoveröffentlichung von Großveranstaltung

Zitat:
Zitat von ******* Beitrag anzeigen
Greift KunstUrhG 23§

Es ist eine Versammlung
Ein Bühnenauftritt ist keine Versammlung. Weder im Sinne des Versammlungsgeseztes noch im Sinne des KUrhG.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #15 (permalink)  
Alt 15.08.2010, 00:24
Gesperrt
 
Registriert seit: 15.04.2010
Beiträge: 112
Standard AW: Fotoveröffentlichung von Großveranstaltung

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ein Bühnenauftritt ist keine Versammlung. Weder im Sinne des Versammlungsgeseztes noch im Sinne des KUrhG.
Quelle? Paragraph
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