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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige Ein Entertainer (z.b. Zauberer) hat einen Auftritt in einem großen Saal (ca. 1000 Zuschauer). Während seiner Show macht sein Assistent Fotos von ihm, mal mit einem Zuschauer zusammen - mal steht der Zauberer in der Zuschauermenge. Kann er die Fotos (von seiner Arbeit) nun auf seiner Homepage veröffentlichen? Da sind ja dann auch einige Zuschauer zu sehen. Und jeden einzelnen von 1000 Leuten vorher um eine Fotoerlaubnis zu bitten ist unmöglich und macht auch keiner. Frau A ist im Hintergrund im Publikum zu sehen und geht nun gegen den Zauberer vor. Was dann? Gruß Karl |
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| Wenn jemand irgendwo im Hintergrund zu sehen ist, gilt die Person dann wohl eher als "Beiwerk" und kann dagegen dann soweit ich weiß auch nichts unternehmen. Wenn die Person jedoch im Vordergrund stehen würde und deutlich erkennbar wäre, dann wäre das etwas anderes.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen.[/SIZE] |
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| Ja, das mit dem Hintergrund leuchtet ein. Aber die Sache mit dem Zuschauer im Vordergrund. Angenommen der Zauberer holt während seiner Show 10 - 15 Leute auf die Bühne und führt etwas vor. Die Show ist zu Ende, die Zuschauer verlassen den Saal. Jetzt springt der Zauberer ja nicht auf, rennt in die Menge und versucht die Leute zu finden die er auf der Bühne hatte - um ihnen ein Formular zum unterschreiben unter die Nase zu halten. Und wenn er es versuchen würde, würde er sicherlich scheitern. Hat der Zauberer dann eben Pech was die Bilder angeht? Oder gibt es eine andere Möglichkeit? Gruß |
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| Etwas überrascht bin ich von der Norm, weil ich den Begriff der Versammlung nur in verfassungsrechtlichem Sinne kenne und dort eigentlich die Versammlung geschützt wird. Da ich aber nicht vermuten würde, dass er hier anders zu definieren wäre, handelt es sich ganz sicher nicht um eine Versammlung, da hier unter anderem die Teilhabe an der öffentlichen Diskussion fehlt (siehe "Versammlungsfreiheit").
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |