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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Person A hat bei ebay ein Objektiv zur Auktion angeboten,welches von Person B (aus dem Europäischen Ausland) ersteigert wurde. Allerdings hatte Person A nur Versand innerhalb Deutschlands bei der Auktion angegeben. Da das Päkchen ja nun ins Europäische Ausland verschickt werden sollte hat sich Person A beim Versandunternehmen XY über die Versandkosten, für ein Päkchen welches ins Europäische Ausland verschickt werden sollte,erkundigt. Die Versandkosten waren mit 8,60€ aufgelistet also schrieb Person A, Person B in der Kaufabwicklung das Person B 8,60€ Versandkosten zahlen muss. Person B hat das Geld sofort überwiesen und Person A hat das Päkchen daraufhin zum Versandunternehmen XY gebracht.Person A hat auch die Quittung vorliegen! Das Päcken ist aber noch immer nicht bei Person B angekommen und laut Versandunternehmen XY brauchen Päkchen nur 6-8Tage bis sie im Europäischen Ausland sind. was passiert wenn es nicht ankommt?Da Päkchen ja nicht versichert werden können,gibt es auch keine Sendungs ID und das Versandunternehmen XY kann den Weg des Päkchens nicht zurückverfolgen! P.S: Person A schreibt bei Auktionshaus XYZ immer rein ,,da es sich hierbei um eine Privatauktion handelt,übernehme ich keinerlei Garantie und Rücknahme" Geändert von gagarin (11.08.2010 um 20:20 Uhr). |
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| Zitat:
Und was das Problem angeht: Sollte es nicht ankommen, kann der Käufer immer noch Erfüllung fordern. Schlimmstenfalls geht die Sache dann vor Gericht und der, der die besseren beweise hat (weil Zivilrecht) gewinnt. Es kann also so oder so für den Verkäufer ausgehen. Genau deswegen sichert man sich als Verkäufer immer ab, denn geld kann man immer zurück überweisen. Verschwundene Ware nicht. Der Verkäufer ist also immer in der schlechteren Situation, wenn es darum geht, den Zustand wie vor dem Vertrag herzustellen. Wichtig wäre auch, dass hier EU Recht zum Tragen kommt, was im Kaufrecht aber ziemlich dem deutschen ähnelt.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Dann wäre es aber der Fall, dass die Ware untergegangen ist (Konkretisierung durch Aussondern und Übergabe an Transportunternehmen) und die Lieferung genau dieser ware gar nicht mehr möglich ist. -> Anspruch auf Lieferung entfällt -> Anspruch auf Kaufpreis wohl aber auch. Müsste man nachweisen, dass man die Ware tatsächlich an den Lieferanten abgegeben hat.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Keine Ahnung, ob das EU Recht ähnliche Konstrukte wie Hol- oder Bringschuld kennt. Denn das wäre wohl interessant, wenn es um die Erfüllung geht
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Aus der amtlich deutschen Übersetzung des CISG: Zitat:
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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