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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 11.08.2010, 19:48
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.08.2010
Beiträge: 1
Standard Ebay:Käufer will Geld zurück!


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Folgender Fall:

Person A hat bei ebay ein Objektiv zur Auktion angeboten,welches von Person B (aus dem Europäischen Ausland) ersteigert wurde.
Allerdings hatte Person A nur Versand innerhalb Deutschlands bei der Auktion angegeben.
Da das Päkchen ja nun ins Europäische Ausland verschickt werden sollte hat sich Person A beim Versandunternehmen XY über die Versandkosten, für ein Päkchen welches ins Europäische Ausland verschickt werden sollte,erkundigt.
Die Versandkosten waren mit 8,60€ aufgelistet also schrieb Person A, Person B in der Kaufabwicklung das Person B 8,60€ Versandkosten zahlen muss.
Person B hat das Geld sofort überwiesen und Person A hat das Päkchen daraufhin zum Versandunternehmen XY gebracht.Person A hat auch die Quittung vorliegen!

Das Päcken ist aber noch immer nicht bei Person B angekommen und laut Versandunternehmen XY brauchen Päkchen nur 6-8Tage bis sie im Europäischen Ausland sind.

was passiert wenn es nicht ankommt?Da Päkchen ja nicht versichert werden können,gibt es auch keine Sendungs ID und das Versandunternehmen XY kann den Weg des Päkchens nicht zurückverfolgen!

P.S: Person A schreibt bei Auktionshaus XYZ immer rein ,,da es sich hierbei um eine Privatauktion handelt,übernehme ich keinerlei Garantie und Rücknahme"

Geändert von gagarin (11.08.2010 um 20:20 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 09:31
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Ebay:Käufer will Geld zurück!

Zitat:
P.S: Person A schreibt bei Auktionshaus XYZ immer rein ,,da es sich hierbei um eine Privatauktion handelt,übernehme ich keinerlei Garantie und Rücknahme"
Das ist in dem Fall völlig belanglos.

Und was das Problem angeht: Sollte es nicht ankommen, kann der Käufer immer noch Erfüllung fordern. Schlimmstenfalls geht die Sache dann vor Gericht und der, der die besseren beweise hat (weil Zivilrecht) gewinnt. Es kann also so oder so für den Verkäufer ausgehen. Genau deswegen sichert man sich als Verkäufer immer ab, denn geld kann man immer zurück überweisen. Verschwundene Ware nicht. Der Verkäufer ist also immer in der schlechteren Situation, wenn es darum geht, den Zustand wie vor dem Vertrag herzustellen.

Wichtig wäre auch, dass hier EU Recht zum Tragen kommt, was im Kaufrecht aber ziemlich dem deutschen ähnelt.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:31
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.185
Standard AW: Ebay:Käufer will Geld zurück!

Dann wäre es aber der Fall, dass die Ware untergegangen ist (Konkretisierung durch Aussondern und Übergabe an Transportunternehmen) und die Lieferung genau dieser ware gar nicht mehr möglich ist. -> Anspruch auf Lieferung entfällt -> Anspruch auf Kaufpreis wohl aber auch.
Müsste man nachweisen, dass man die Ware tatsächlich an den Lieferanten abgegeben hat.
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Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:39
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Ebay:Käufer will Geld zurück!

Keine Ahnung, ob das EU Recht ähnliche Konstrukte wie Hol- oder Bringschuld kennt. Denn das wäre wohl interessant, wenn es um die Erfüllung geht
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  #5 (permalink)  
Alt 13.08.2010, 00:37
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.185
Standard AW: Ebay:Käufer will Geld zurück!

Aus der amtlich deutschen Übersetzung des CISG:
Zitat:
Artikel 66 [Wirkung des Gefahrübergangs]

Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.

Artikel 67 [Gefahrübergang bei Beförderung der Ware]

1. (1) Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wird. Hat der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware dem Beförderer an diesem Ort übergeben wird. Ist der Verkäufer befugt, die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluß auf den Übergang der Gefahr.
Mehr als der Wortlaut bleibt mir da auch nicht. Aber hört sich für mich im Ergebnis nach der deutschen Regelung an.
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