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  #11 (permalink)  
Alt 31.01.2011, 18:58
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 5
Standard AW: Bildnutzung

ok, wikipedia sagt schonmal:

Zitat:
Produktfotos und eigene Nachzeichnungen (Marken, Cover, Comicfiguren, …)

Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk sind. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte.

Ist allerdings z. B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit (s. o.).
ok, das hilft schonmal...
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  #12 (permalink)  
Alt 11.02.2011, 17:57
Benutzer
 
Registriert seit: 03.11.2010
Ort: Wirsberg
Beiträge: 36
Standard AW: Bildnutzung

Siehst du, wenn ihr jetzt die Comicfigur unerlaubt verwendet hättet, dann hätte das euren Club eventuell finanziell ruinieren können. Denn das wäre richtig teuer geworden.

Wenn du deinen Clubkameraden was zeigen willst, dann zeig ihnen einfach den Gesetzestext des Urhebergesetzes. Zum Beispiel § 2 UrhG wird dargelegt, was alles geschützt ist.

Und im Unterabschnitt 3 (§ 15 - § 24) sind die gesamten Verwertungsrechte aufgeführt.

Und in § 72 UrhG ist besonders der Schutz der Lichtbilder aufgeführt.

Ist zwar eine Menge Lesestoff, aber durchaus mal interessant, wenn man sich mit sowas beschäftigt.

Wenn die Zeitung eine schriftliche Erlaubnis des Urhebers hatte, die Figur ablichten zu dürfen, dann ist das okay. Allerdings ist die Zeitung damit nicht Urheber der urheberrechtlich geschützten Figur. Das ist z. B. auch das Dilemma, wenn ich mir Fotos im Internet von irgendeiner Quelle hole, die ich nicht kenne. Es mag zwar sein, dass der Anbieter der Bilder schreibt, dass die Bilder "royality free" sind. Aber wer sagt mir denn, dass dieser Anbieter auch wirklich ein Nutzungs- und Verwertungsrecht auf die von ihm angebotenen Bilder hat?!? Somit kann die Zeitung auch keine Erlaubnis zur Verwendung der Comicfigur durch Dritte erteilen. Ob man der Zeitungaber nun eine Störermithaftung aufgrund der Ablichtung einer urheberrechtlich geschützten Figur anhängen könnte, steht wiederum auf einem ganz anderen Blatt.

Das Urheberrecht ist rein generell ein richtig komplexes und kompliziertes Thema. Ich könnte mir denken, dass selbst spezialisierte Anwälte da mit Sicherheit jeden Tag was neues dazu lernen.

Geändert von TomJay66 (11.02.2011 um 18:01 Uhr).
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