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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #1 (permalink)  
Alt 18.08.2010, 11:32
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.08.2010
Beiträge: 2
Standard Domain im Auftrag bestellt: Nun Markenrechtsverletzung


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Hallo Forumler,

man stelle sich vor es würde sich folgendes ereignen:

Ein Café nennt sich Café1 und beauftragt den seinen selbstständigen Webmaster die Domain Café1-Musterdorf.de zu registrieren. Dies macht der Webmaster und registriert die Domain auf seinen Namen/Firma. Anschließend wird darunter eine HP betrieben.

Nun kommt ein eine große Firma die meldet (zurecht) Markenrechte an "café1" in Mustergroßstadt an, inkl. Unterlassungserklärung usw. an den Betreiber des Café1, und außerdem an den Domaininhaber.

Ist denn der Werbungsmann verantwortlich und muss das Markenrecht überprüfen? Auch wenn nur im Auftrag registriert wird?

wie könnte man so einen Webmaster helfen??

Grüße
Smaxx.
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  #2 (permalink)  
Alt 18.08.2010, 11:56
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Domain im Auftrag bestellt: Nun Markenrechtsverletzung

Wenn er nachweisen kann, dass er ausschließlich im Auiftrag gehandelt hat, kann er die Haftung "delegieren" - also im Endeffekt muss er nicht dafür haften, muss aber den Verantwortlichen (den Auftraggeber) benennen, damit sich der Inhaber der Rechte an diesen wenden kann.
Problematisch wird es, wenn er als Inhaber der Domain eingetragen ist, denn dann hat er in der Regel eigenem Namen gehandelt und ist voll haftbar, da er alle Verfügungsrechte über die Domain hat - unabhängig vom Betreiber der Seite. Wenn man sowas ausschließen will, sollte man die Domain nicht auf den eigenen Namen sondern den des Auftraggebers registrieren - was im Prinzip ja auch Sinn macht.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 18.08.2010, 13:10
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.08.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Domain im Auftrag bestellt: Nun Markenrechtsverletzung

Danke für die schnelle Diskussionsteilname!

die "Handlung im Auftrag" ist klar erkennbar: Der Webauftritt wird bereits seit 7 Jahren durch den Werbemann durchgeführt. Bisher unter "cafeLALA" nun nach einem Umbau und Namensänderung auch unter "café1"
Allerdings ist er definitiv der Inhaber lt. DENIC, da er - der Einfachheit halber - die Domain selbst schnell registriert hat.

Ein Domain-Close würde natürlich sofort beantragt.
Wäre es den rechtens seitens des Klägers 2x zu kassieren? Einmal vom Betreiber, und einmal vom Domainbesitzer?

Wenn in der Unterlassungserklärung auch noch aufgefordert werden würde, alle schädlichen Werbeträger aufzulisten, Druckmedien, Schilder usw. in Anzahl und Verbreitungsgebiet, so ist es dem Domaininhaber ja gar nicht möglich, da dies ja Sache des Betreibers ist, und der Webmaster hiermit gar nichts zu tun hätte...
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  #4 (permalink)  
Alt 18.08.2010, 13:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Domain im Auftrag bestellt: Nun Markenrechtsverletzung

Prinzipiell ist es möglich "zweimal" zu kassieren - oder auch noch mehr - von jedem einzelnen, der Rechjte verletzt hat. Und die Registrierung der Domain und die Nutzung der Webseite sind zwei verschiedene Sachverhalte, können also auch separat abgemahnt werden.
Allerdings "kassiert" der Abmahner bei einer Abmahnung zunächst erstmal gar nichts. Er kann bestenfalls Schadensersatz geltend machen (Anwaltskosten ...). Also Kosten, die ihm entstanden sind. "Lizenz- oder Nutzungsgebühren", wie zum Beispiel bei Urheberrecht, sind hier nicht möglich, da sonst die Nutzung geduldet werden würde.

Es kommt also darauf an, was der Abmahner von wem fordert, die Abmahnung könnte u.U. ungerechtfertigt sein. Sollte man auf jeden Fall von einem Anwalt prüfen lassen.
Zitat:
Wenn in der Unterlassungserklärung auch noch aufgefordert werden würde, alle schädlichen Werbeträger aufzulisten, Druckmedien, Schilder usw. in Anzahl und Verbreitungsgebiet, so ist es dem Domaininhaber ja gar nicht möglich, da dies ja Sache des Betreibers ist, und der Webmaster hiermit gar nichts zu tun hätte...
Dann gibt er an, dass er dazu nichts sagen kann. Allein deswegen sollte man niemals vorgefertigte Unterlassungserklärungen unterschreiben sondern sich immer mit einem Anwalt beraten.
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