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| Anzeige meine Anliegen bezieht sich auf Online-Kaufrecht, Fernabsatzverträge und evtll Eigenschaftsirrtümer?? Stellen wir uns folgende Situation vor: Verbraucher A bestellt online, beispielsweise eine Gasflasche mit Inhalt, zu einem festen Preis, und zur Begleichung stimmt er einmalig einem Lastschrifteinzugsverfahren durch den Verkäufer B zu. Ein Jahr später wird dem Verbraucher A vom Verkäufer B ohne Vorankündigung Geld vom Konto abgebucht. Dem wird vom Verbraucher A aufgrund von nicht vorliegender Begründung wiedersprochen. Nach wiederspruch begründet Verkäufer B das ganze nun damit, dass die Gasflasche ein Leihartikel ist und sich der Kaufpreis nur auf den Inhalt der Gasflasche bezog. Von einer Leihgebühr war weder im Verkaufsangebot, noch in der Bestellung, noch in der Bestellbestätigung, noch in den AGB des Verkäufers B die Rede. Jetzt meine Anliegen zu diesem Fall: 1. Ist der Lastschrifteneinzug für die Niemals zuvor erwähnten Leihgebühren rechtmäßig und die Zustimmung verläuft konkludent? Oder kann man in diesem Fall ruhigen Gemüts wiedersprechen? 2. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren. Beispiele, über die ein Verkäufer zu informieren hat: - die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat alle Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, - die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises, Hat Verkäufer B in oben beschriebenem Fall seine Informationspflicht verletzt? 4. Kann der Verbraucher B eventuell aufgrund eines Eigenschaftsirrtums vom Kaufvertrag zurücktreten? 3. Muss Verbraucher A die Leihgebühren bezahlen, obwohl er über diese nie vom Verkäufer Informiert wurde? Thanks in advance! |
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| Leihe ist unentgeltlich, es müsste sich also wenn um eine Miete handeln. Darüber würde ich den Verkäufer auch informieren. Ich denke im Übrigen müsste der Fall sehr spezifisch geprüft werden. Ist wirklich von einem Verkauf von Gas und Flasche die Rede? Was ist üblich? Könnte der Preis durchaus beides umfassen, oder deutet er auf nur Gas-Kauf hin? Wurde darauf hingewiesen, dass die Falsche zurückgeschickt werden müsste. Ich denke aber, dass wir das hier nicht machen dürfen.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Soweit mir bekannt ist, gibt es bei Gasflaschen zwei Varianten: 1. die Eigentumsflasche. Farbe grau. Sie wird einmalig gekauft und dann bei Neukauf des Inhaltes gegen eine andere Eigentumsflasche getauscht. 2. die Leihflasche. Farbe rot. Für die wird einmalig ein Betrag hinterlegt. Bei Neukauf des Inhaltes wird die Flasche getauscht. Bei Rückgabe der Flasche wird der hinterlegte Betrag zurückgezahlt. Wie z. B. auch bei Getränkepfand. Dies bezieht sich auf 11 Kg-Flaschen. Wie "Elradon" schon geschrieben hat, wäre es in diesem Fall eine Miete. Und das ist meines Wissens bei diesem Artikel absolut nicht üblich! (Vielleicht bei den großen Flachen mit ca. 1,80 m Höhe?) Kann ich nur raten, noch mal alles durchlesen was von dem Kauf vor einem Jahr noch da ist, und wenn nichts von einer jährlichen Miete drin steht, nicht bezahlen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nicht in Frage, da Gas auch bei geschlossener Flasche in geringen Mengen entweicht. Somit kann der Artikel auch wenn noch nichts verbraucht wurde nach einem Jahr nicht mehr so wie geliefert zurück gegeben werden. Das Eigentum an der Flasche? Da muss doch der Verkäufer irgend was in seinen AGB drin stehen haben! Wenn nicht, na ja, biete ihm halt an, dass er die Flasche nach Verbrauch des Inhaltes abholen lassen kann.
__________________ LG Question |
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| Danke für Eure Antworten. Der Verkäufer hat wie gesagt weder in seinem Angebot, noch in der Bestellbestätigung, noch im Lieferschein , noch in den AGBs etwas verankert, was auf eine Miete/Leihgebühr hinweist. Der Verkäufer behauptet im Nachhinein, dass die Gebühren derart normal sind, sodass sich der Zahlungsanspruch schon alleine auf § 612 Abs. 1 BGB und die Zahlungshöhe auf § 612 Abs. 2 BGB stützt. Aus diesem Grund war seines erachtens von einer konkludenten Zustimmung auf für den Einzug der Mietkosten auszugehen. Ist dies rechtens? |
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| Nun ja, den "normalen" Zahlungsanspruch wage ich zu bezweifeln, wenn weder bei Angebot, Lieferung noch in den AGB darauf hingewiesen wird. (Ohne den § 612 BGB zu kennen.) Ich glaube nicht, dass durch den einmaligen Kauf eines Artikels eine fortlaufende Zahlungsverpflichtung entstehen kann. Im Gegensatz zu einem Mietvertrag. Oder z.B. wenn ich fortlaufende Dienste oder Dienstbereitschaft in Anspruch nehme. (Wartungs- Pannenhilfevertrag)
__________________ LG Question |
| Tags: eigenschaftsirrtum, fernabsatzvertrag, kaufrecht, onlinerecht |
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