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  #6 (permalink)  
Alt 23.08.2010, 13:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 23.08.2010
Beiträge: 7
Standard AW: desktop sceenshots online stellen = urheberrechtsverletzung?

Ich denke mal, Du kannst die Bildschirmfotos ruhigen Gewissens online stellen. Du verfolgst damit sicher nicht das Ziel, Geld mit diesen "fotos" zu machen oder in sonstiger Weise auf die Marken hinzuweisen. Nach dem Motto: Schaut mal da!!! Ein Programm von Microsoft. Ohh.. wie niedlich!

Demnach dürfte man generell auch keine Fotos von Gebäuden machen, denn damit würde man das Urherberrecht des Architekten verletzen. Oder Fotos von Autos... Die wurden einmal von Ingenieren entwickelt.

Es ist ja nicht vorher erkennbar, was auf Deinen Fotos sich befindet und somit machst du auch keine Werbung in irgendeiner Weise. So lange es außerdem Deine eigenen Bildschirmfotos vom eigenen Computer sind, besitzt du das Urheberrecht daran.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 13:33
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: desktop sceenshots online stellen = urheberrechtsverletzung?

Zitat:
Zitat von MulleMaus Beitrag anzeigen
Ich denke mal, Du kannst die Bildschirmfotos ruhigen Gewissens online stellen. Du verfolgst damit sicher nicht das Ziel, Geld mit diesen "fotos" zu machen oder in sonstiger Weise auf die Marken hinzuweisen. Nach dem Motto: Schaut mal da!!! Ein Programm von Microsoft. Ohh.. wie niedlich!
Auf die Marke hinzuweisen ist nicht unzulässig. Unzulässig kann die markenmäßige Nutzung der Marke sein. (Meistens, aber auch nicht in jedem Fall.)

Zitat:
Demnach dürfte man generell auch keine Fotos von Gebäuden machen, denn damit würde man das Urherberrecht des Architekten verletzen.
In diversen Fällen würde es ja auch verletzt. Und dann ist es unzulässig.

Zitat:
Oder Fotos von Autos... Die wurden einmal von Ingenieren entwickelt.
Autos bzw. ihr Äußeres sind in der Regel geschützte Geschmacksmuster.
Zitat:
So lange es außerdem Deine eigenen Bildschirmfotos vom eigenen Computer sind, besitzt du das Urheberrecht daran.
Ich bezweifle, daß Screenshots urheberrechtlichen Schutz genießen.

Da fehlt in den allermeisten Fällen die nötige "Schöpfungshöhe", und selbst der Charakter als "einfaches Lichtbild" (§72 UrhG) dürfte kaum gegeben sein.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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