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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #1 (permalink)  
Alt 23.08.2010, 18:17
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 23.08.2010
Beiträge: 2
Standard Argumentation mit Markenschutzrecht als Freiberufler?


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Hallo,
Ich verwende seit 9 Jahren einen (sehr bildhaften Begriff) in meiner geschäftlichen Bezeichnung und als Domain (.net). Da mir nun aufiel dass die entsprechende .de-Domain seit Anfang des Jahres von einer schwedischen Firma zum Kauf angeboten wird (für viel zu viel Geld) liegt es mir nun daran diese auch nutzen zu können. Also Dispute-Antrag stellen und die Firma höflich um Löschung beten (Stichworte prioritätsälteres Recht, Markenschutzrecht, Verwechslungsgefahr).
Was mir dabei nicht klar ist ob beim Markenschutzrecht in der Praxis nicht unterscheidet ob ich diese Bezeichnung als Freiberufler nutze oder ob das ein, bei der IHK eingetragener Firmenname ist!? Und würde es im Zweifelsfall eine Rolle spielen dass der gegenwärtige Inhaber die Domain "nur" zum Verkauf anbietet?

Schöne Grüße
Daniel
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  #2 (permalink)  
Alt 23.08.2010, 21:34
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Argumentation mit Markenschutzrecht als Freiberufler?

Es kommt nicht unbedingt darauf an, ob der Name eingetragen ist oder nicht. Geschäftlicher Namensschutz entsteht auch durch Verwendung - ist auch im MarkenG geregelt.
Die Frage ist nur, ob die schwedische Firma mit deutschem Recht (um das handelt es sich beim MarkenG) zu greifen ist - ich glaube eher nicht.
Und selbst wenn, könnte man nur Unterlassung und nicht Herausgabe fordern. Ich würde also sehr geringe Chancen sehen.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 24.08.2010, 11:18
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 23.08.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Argumentation mit Markenschutzrecht als Freiberufler?

da die Bezeichnung besagter Domain eindeutig Bezug auf die deutsche Sprache aufweist scheint mir dass da deutsches Recht auch im Ausland gilt:

http://www.itrecht-portal.de/content.php?id=134

aa. Markenrecht (Recht geschützter Marken und Unternehmenskennzeichen)
Hier gilt das Territorialitätsprinzip, wonach grundsätzlich das Recht Anwendung findet, für dessen Territorium Schutz begehrt wird. Demnach könnte jede Domain-Benutzung auf Grund ihrer Abrufbarkeit in Deutschland nach deutschem Markenrecht mit weltweiter Wirkung verboten werden. Um diese ausufernde Anwendbarkeit deutschen Rechts einzudämmen geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein innerer Bezug des Webangebotes zum deutschen Markt ^zu fordern ist (z.B. deutsche Sprache, Ansprechpartner aus Deutschland, Hinweis auf Liefermöglichkeit nach Deutschland u.ä.).

cc. Wettbewerbsrecht
Hier gilt die so genannte Marktortregel. Auf einen wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt ist das Recht an dem Ort anzuwenden, an dem die wettbewerblichen Interessen der sich gegenüberstehenden Mitbewerber auf die Marktgegenseite treffen. Wird also zum Beispiel ein Unternehmen durch einen Domain-Grabber daran gehindert, unter einer bestimmten Domain eine Homepage für Produkte für deutsche Verbraucher zu platzieren, kommt deutsches Wettbewerbsrecht zur Anwendung.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.08.2010, 11:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Argumentation mit Markenschutzrecht als Freiberufler?

Mag sein, dass amn deutsches Recht hier anwenden kann, es geht aber um das Bekommen und das Durchsetzen des Rechts.

Sicherlich, mit einem guten Anwalt, viel Zeit und viel geld geht vieles, nur was bringt es? Wie bereits geschribene, das Markenrecht verbietet die Verwendung der Marke. Nur weil die Domaine existiert, wird sie aber noch lange nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich relevant verwendet.
Und nicht ohne Grund kann man bei Domainen normalerweise nur Unterlassung fordern (Ausnahmen sind z.T. notorisch bekannte Marken). Und da die Domain als solche ja nicht verwendet wird ...

Selbstverständlich kann jeder machen was er denkt, nur wie ich bereits in der ersten Antwort gesagt habe, daran ändert auch die Meinung eines Rechtsanwalts nichts, die Chancen sehe ich hier sehr gering.
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