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  #6 (permalink)  
Alt 30.08.2010, 01:11
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: falsche Angabe zum Rechtsinhaber eine Fotos

Stell den Sachverhalt noch mal kurz klar,
A veröffentlicht Bild unter (fälschlicher) Angabe, dass es von B wäre. C kopiert das Bild, weil es Bilder von Person B nutzen darf.
Person A will nun C verklagen, da das Foto gar nicht von B ist, sondern von A.

Bei mir würd das sowas von 100% Mitverschulden geben. Anspruchsgrundlage ist § 97 UrhG?
__________________
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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  #7 (permalink)  
Alt 30.08.2010, 16:08
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2010
Beiträge: 5
Standard AW: falsche Angabe zum Rechtsinhaber eine Fotos

Hallo, genau richtig erkannt!

Muss ich dann trotzdem Strafe zahlen, also ich als C?? Ich komme mir durch A ja betrogen vor!! Hätte nie das Bild genutzt wenn nicht die falsche Angaben öffentlich unter dem Bild gestanden hätten.

was genau ist mit Anspruchsgrundlage ist § 97 UrhG? gemeint?

Es gibt bereits einen Beschluss vom Landgericht.
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  #8 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 13:56
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: falsche Angabe zum Rechtsinhaber eine Fotos

Wenn A dem B ein Nutzungsrecht an einem Bild einräumt, obwohl A weder Urheber ist noch berechtigt, Nutzungsrechte für das Bild einzuräumen, und der tatsächliche Urheber oder Rechteinhaber C nimmt B nun wegen einer Urheberrechtsverletzung in Regress ---

--- dann ist B gegenüber C regresspflichtig, weil B eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, und A ist B gegenüber regresspflichtig, weil A dem B fälschlich ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, ohne dies zu dürfen, und damit dem B einen Schaden verursacht hat, den er ersetzen muß.

Sollte A insolvent sein, bleibt B auf seinem Schaden sitzen.

C wiederum als Urheber/Rechteinhaber kann sich aussuchen, wen er in Regress nimmt: B oder A.

(Mal ganz grundsätzlich und vereinfacht dargestellt.)
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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