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| Anzeige wie erotisch dürfen online angebotene Wallpaper sein - die ohne FSK-Einschränkung angeboten werden dürfen (nach deutschem Recht). Es gibt so viele Meinungen die weit auseinander gehen, so das man nicht mehr recht weiss - ab wann man sich aufs "Glatteis" begibt. Um meine Frage ein wenig zu konkretisieren: - darf man barbusige Frauen darstellen - darf man einen weiblichen Po darstellen - darf man den weiblichen / männlichen Genitalbereich (uneregiert) darstellen Mir ist bekannt das eindeutig sexuelle Handlungen nicht dargestellt werden dürfen (ohne ausreichenden Schutz). Mir geht es in erster Linie um erotisch schöne Fotos (halt auch mal barbusig) Noch eine Frage zum Schluss: Wenn ich Wallpaper von einer Webseite lade die "zum freien Download" angeboten werden, darf ich diese wiederum kostenlos anbieten ? Vielen Dank für Eure Bemühungen, ich weiss das ist ein heisses Thema ;-) Mit freundlichen Grüßen Geändert von R-Spitzner (22.09.2010 um 19:38 Uhr). Grund: Weitere offene Frage |
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| Das ist kein heisses Thema, eher ein individuelles. Was bei dem einen Bild noch "zulässig" ist, könnte bei dem anderen schon gegen den Jugendschutz verstoßen. Am einfachsten ist es, man wendet sioch mit seinen konkreten Fragen an den Jugendschutzbeauftragten des Bundeslandes. Der kann dann auch konkret antworten.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zitat:
Nur noch kurz (das sagen bestimmt die Meisten ;-) ): Ich habe einen "Online-Jugendschutzbeauftragten" gefunden der seine Dienste im Internet anbietet. Nur ist Dieser nicht aus meinem Bundesland - und - ich weiss nicht wer ihn "berufen" hat. Macht das Sinn ? Zumindest hat er per Gerichtsbeschluss seine Tätigkeit nach einer Unterlassungsklage wieder aufnehmen dürfen. - oder muss ich mich an einen bestimmten Jugendschutzbeauftragten wenden ?????:? Also nochmals Danke für die Hilfe ! |
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| Der "Jugendschutzbeauftragte" ist ein Einrichtung der Webseite, die Voraussetzungen, wann einer zu berufen ist, sind gesetzlich festgelegt (Jugendschutzgesetz). Wenn die Bedingungen vorliegen, muss einer berufen werden, wenn nicht ist das freiwillig. Der Jugenschutzbeauftragte hat nur die Aufgabe der Überwachung und Einflussnahme, entscheidet nicht, ob der Inhalt jugendgefährdent ist oder nicht, er hat nur dafür zu sorgen, dass solche Inhalte nicht dargestellt werden. Und deshalb sollte man sich - so man dann einen braucht oder will - genau überlegen, wenn man dafür einsetzt. Denn letztendlich wird der Betreiber trotzdem seinen Kopf hinhalten müssen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: desktophintergruende, fsk beschraenkung, wallpaper |
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