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  #1 (permalink)  
Alt 11.01.2011, 19:25
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.01.2011
Ort: Langenlebarn
Beiträge: 1
Standard Problematische Inhalte auf beauftragter Webseite - Auftraggeberhaftung?


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Gerhard Eichberger


Dies ist mein erstes Posting in diesem Forumssystem.

Nehmen wir mal folgenden theorethischen Fall an:

Person A hat eine Band. Person B tritt an A heran und unterbreitet ihm den Vorschlag, eine Webseite für A's Band zu machen, die auch Inhalte über die Person A enthält. Person A stimmt dem zu und schließt mit Person B einen Vertrag darüber, daß Person B eine Webseite anlegt und regelmäßig neue Berichte dazu schreibt, im Gegenzug dafür eine regelmäßige Bezahlung von Person A erhält. Nehmen wir an, Person B ist in der Gestaltung der Inhalte der Webseite laut Vereinbarung frei. Person A hatte seinerzeit einen Rechtsstreit mit einer Person C, bei dem A's Rechtsanwalt keine gute Figur gemacht hatte. Person B hat auf der Webseite über A's Band auch über den Rechtsfall (mit Einwilligung von Person A) berichtet. Nun ist es aber so, daß Person B auf der Webseite Links zu anderen Webseiten von Person B gesetzt hat, die nichts mit Person A oder A's Bandprojekt zu tun haben. Auf diesen anderen Webseiten greift Person B vorwiegend Rechtsanwälte an, was natürlich keineswegs vereinbart war. Nehmen wir weiters an, daß die betreffenden Links auf der Webseite von A's Bandprojekt dergestalt gemacht sind, daß beim Aufrufen der Links nicht direkt erkennbar ist, daß man sich nun auf einer anderen Webseite befindet - zwar steht im Browserfenster die andere URL, aber diese anderen Webseiten sehen dem Aufbau nach genauso aus, wie die Webseite von A's Angebot, da genau dieser Webseitenaufbau das Erkennungsmerkmal der Webseiten von Person B ist. Nehmen wir weiters an, im Impressum der Webseite über A's Bandprojekt steht, daß es sich um die Infoseite des Bandprojektes von A handelt, deren Bandleader A ist und daß die Seite von Person B betreut wird und daß als physische Adresse der Webseite die Firmenadresse von B angegeben ist. Nehmen wir weiters an, daß nur Person B in der Lage ist, die Webseite zu ändern, der Auftraggeber A hingegen keine Zugangsdaten zur Änderung der Webseite hat.

Wie schaut es in diesem fiktiven Fall mit der Haftung von A bezüglich der genannten Links aus? Immerhin ist er der Auftraggeber der Webseite, aber es ist ja vereinbart, daß B in der Gestaltung der Webseite frei ist; B hat nur die Verpflichtung, eine gewisse Anzahl Berichte (möglichst mit Bild) auf die Webseite zu stellen und die Webseite zu pflegen.

Könnte Person A im Falle von Klagen oder Anzeigen (üble Nachrede, Geschäftsschädigung, Verleumdung) wegen der auf der Webseite befindlichen Links sagen, daß er nicht der Besitzer der Webseite ist und auch keinen Einfluß auf die verlinkten Seiten hat?

Bitte den Beispielsfall als fiktive Diskussionsgrundlage zu verstehen. Mich würde interessieren, wieweit die Haftung eines Auftraggebers geht, wenn da nichtbeauftragte Sachen gemacht werden. Immerhin wird ja wohl auch nicht der Betreiber von Google Groups dafür haftbar sein, wenn da jemand via Google Groups im Usenet strafrechtlich Relevantes oder Klagwürdiges schreibt.


Gerhard

Geändert von Gerhard Eichberger (11.01.2011 um 19:28 Uhr). Grund: Rechtschreibfehlerausbesserung
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  #2 (permalink)  
Alt 11.01.2011, 22:09
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Problematische Inhalte auf beauftragter Webseite - Auftraggeberhaftung?

Ich denke, dass A den B auf jeden Fall zur Entfernung der Links anweisen sollte. Im übrigen kann es nach meinem Gefühl aber nicht sein, dass A haftet, da er weder die Setzung angewiesen hat noch diese beseitigen könnte.

Eine Haftung aus § 823 ivm § 831 scheidet meiner Meinung nach aus, der B soweit selbständig tätig ist und ohne genaue Weisungen handelt.
__________________
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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