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Recht - MP3 & Tauschbörsen Im Forum Tauschbörsen, Filesharing und MP3 können Sie aktuelle Entwicklungen und Fragen zum Thema Emule, Kazzaa, Bittorrent, Rapidshare, MP3, Filme, Videos, Napster, Urheberrechtsverletzung durch Musikdateien diskutieren. Lesen Sie auch die eRecht24 News zum Filesharing und Tauschbörsen.

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  #1 (permalink)  
Alt 30.05.2011, 17:21
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.05.2011
Beiträge: 3
Standard unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, filesharing Film


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Hallo,

mal angenommen ein Internetuser U hat einen Brief einer RA bekommen welche die Vollmacht einer Filmfirma F hat, und U nachgewiesen hat, dass er lediglicht ein Film heruntergeladen hat. Dieses protokolliert RA in dem Brief mit einer IP Adresse, Netzwerk und Uhrzeit.
Nun bietet RA eine Unterlassungserklärung und eine Pauschalbetrag von 865 € an. Zusätzlich eine Frist von einer Woche.

Stellungnahme U:
Der Anschluss von U läuft über einen Internetanschluss welcher im privaten und gewerblichen Teil gleitzeitig genutzt wird. U hat eine eigene Firma. Der Sohn S von U hat die Datei Film DVD (im handel erhältlich) von einer Homepage heruntergeladen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um p2p (torrent). S hat nur diesen einen Film heruntergeladen.
S ist sich nicht sicher ob die Datei komplett von dem Anschluss oder von einem anderen Anschluss an einem anderen Ort mit dem Laptop heruntergeladen wurde, weil S nur am Wochenende an dem aufgeführten Anschluss befindet.

Wie soll sich U bzw S nun verhalten ?

Vielen Dank im voraus.
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  #2 (permalink)  
Alt 30.05.2011, 18:42
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 15.05.2010
Beiträge: 134
Standard AW: unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, filesharing Film

Hallo!

Wenn U nachgewiesen wurde, dass der Download von seinem Anschluß vorgenommen wurde, dann haftet U als sogenannter Störer und muss zahlen. U kann sich dann nur noch um Schadensminderung kümmern, dafür seinen RA beauftragen. Dass der Sohn auch mal an einem anderen Anschluß ist, hat in einem solchen Fall keine Bedeutung. Denn es ist IMHO unerheblich, ob die Datei komplett oder nur teilweise heruntergeladen wurde. Es genügt IMHO schon, dass man danach sucht und/oder den Ladevorgang gestartet hat (wird zumindest von der Fachpresse immer wieder mal erwähnt).

Was die Unterlassungserklärung (UE) betrifft:
Nicht unterschreiben und stattdessen eine modifizierte UE (gibt es z.B. bei Rechtsanwälten) unterschreiben und an den mit der Forderung betrauten RA senden bzw. senden lassen. Und auf keinen Fall ohne Rechtsbeistand auf diese Forderung reagieren. Ohne Rechtsbeistand könnte es sonst teuer werden (sowohl jetzt als auch in Zukunft, man kann ja nie wissen....).

Gruß, René
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  #3 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 08:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.05.2011
Beiträge: 3
Standard AW: unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, filesharing Film

ich denke, dass U erstmal eine so genannte mod. UE senden wird. Damit wird die Frist eingehalten. Angeblich wird dann der RA ein entgegekommen der "Geldstrafe" veranlässigen.
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  #4 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 08:51
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 15.05.2010
Beiträge: 134
Standard AW: unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, filesharing Film

Zitat:
Zitat von licht3nb3rg3r Beitrag anzeigen
..ein entgegekommen der "Geldstrafe" veranlässigen.
Veranlassen muss es heissen. Bitte ein wenig die Deutsche Sprache achten.

Es gibt (oder gab?) eine sogenannte Deckelung, welche zu zahelnde Beträge in solchen Fällen auf 100,- Euro beschränkt. Demnach müsste U nicht mehr als 100,- Euro zahlen, und natürlich seinen RA. Ob das auch in diesem Fall gilt kann ich nicht sagen.
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