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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Hallo? Angenommen, ein gewerblicher ebay-Verkäufer hat keine AGBs auf seiner Seite (nur "Garantie und Rücknahme ausgeschlossen, Gerichtstand für beide Seiten Xxxxxx"). Angenommen, er gibt dort auch keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht. Wenn er sich nun im Falle einer ordnungsgemäßen und mit Paketschein belegbaren Rückgabe weigert, den Kaufpreis und die Versandkosten zu erstatten (angenommen 57 Euro) und auch auf eine letzte 14-tägige Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein nicht reagiert, kann man als privater Käufer dann über einen Anwalt oder einen Verbraucherschutz abmahnen lassen? Und wie ständen theoretisch die Chancen einer Klage? Danke H.D.T. PS Ich bin kein Freund von Abmahnungen. |
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| Selbstverständlich kann man das. Allerdings schiene mir der Streitwert in einem derartigem Falle ein wenig zu gering, um sich einem sochen Kostenrisiko (Mahnbescheid) auszusetzen. Was die Erfolgsausichten einer Klage angeht sehe ich keine Probleme, da das widerrufsrecht durch Rücksendung der Sache ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Eine Frist hat zudem - aufgrund der fehlenden Aufklärung seitens des Unternehmers - nicht zu laufen begonnen. Soweit dazu. |
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