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  #1 (permalink)  
Alt 13.07.2011, 13:15
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Registriert seit: 13.07.2011
Beiträge: 1
Standard Mitwisserschaft über eine Straftat in Foren strafbar?


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hi,

wenn in einem forum ein user über eine straftat berichtet, die er begangen hat (entnahme geschützter tiere und faunenverfälschung), ist der forenbetreiber dann mitwisser und verpflichtet, den entsprechenden user anzuzeigen, den thread zu löschen oder darf dieser thread öffentlich sichtbar bleiben und diskutiert werden (z.b erklären, dass es sich um eine straftat handelt, erklärung der tragweite des handelns etc.), um zukünftige straftaten dieser oder ähnlicher art des posters bzw. anderer zu verhindern und aufzuklären?

lg jana

Geändert von jaybee (13.07.2011 um 13:18 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 15.07.2011, 14:47
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 15.05.2010
Beiträge: 134
Standard AW: Mitwisserschaft über eine Straftat in Foren strafbar?

Hallo!

Gegenfrage:
Ist ein Kneipenwirt verpflichtet, zur Polizei zu gehen, wenn jemand mit einer Straftat prahlt? Und ist er dann Mitwisser?

Gruß, René
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  #3 (permalink)  
Alt 30.10.2011, 01:43
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.10.2011
Beiträge: 7
Standard AW: Mitwisserschaft über eine Straftat in Foren strafbar?

Meines erachtens muss man nur tätig werden, wenn Gefahr für Leib und Leben oder Mord verhindert werden kann sowas halt. Bei so Otto-Normal-Straftaten darf Otto-Normal-Bürger auch mal nene auge zudrücken
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  #4 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 16:06
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Mitwisserschaft über eine Straftat in Foren strafbar?

Zitat:
Zitat von jaybee Beitrag anzeigen
wenn in einem forum ein user über eine straftat berichtet, die er begangen hat (entnahme geschützter tiere und faunenverfälschung), ist der forenbetreiber dann mitwisser und verpflichtet, den entsprechenden user anzuzeigen, den thread zu löschen oder darf dieser thread öffentlich sichtbar bleiben und diskutiert werden (z.b erklären, dass es sich um eine straftat handelt, erklärung der tragweite des handelns etc.), um zukünftige straftaten dieser oder ähnlicher art des posters bzw. anderer zu verhindern und aufzuklären?
Das deutsche Strafrecht kennt keinerlei Anzeigepflicht für bereits vollendete Straftaten.

Auch wer von einem begangenen Tötungsdelikt weiß, muß dies nicht anzeigen. (Wäre schön, wenn er es täte - aber müssen muß er nicht.)

§138 StGB stellt die "Nichtanzeige geplanter Straftaten" unter Strafe, allerdings "nur", soweit es sich handelt um:

Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), einen Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, einen Landesverrats oder eine Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, eine Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, einen Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder eine gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c (§§306 bis 316 befassen sich mit Brandstiftung, Herbeiführung von Atomexplosionen u.ä.), die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a) oder die Gründung einer terroristischen Vereinigung (§129a).

Auch dies ist aber nur strafbar, wenn

a) man glaubwürdig davon erfährt (Gerüchte reichen nicht) und b) die Ausführung oder Vollendung noch durch die Anzeige beendet werden könnte.

Sonst nicht.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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