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| Anzeige wenn in einem forum ein user über eine straftat berichtet, die er begangen hat (entnahme geschützter tiere und faunenverfälschung), ist der forenbetreiber dann mitwisser und verpflichtet, den entsprechenden user anzuzeigen, den thread zu löschen oder darf dieser thread öffentlich sichtbar bleiben und diskutiert werden (z.b erklären, dass es sich um eine straftat handelt, erklärung der tragweite des handelns etc.), um zukünftige straftaten dieser oder ähnlicher art des posters bzw. anderer zu verhindern und aufzuklären? lg jana Geändert von jaybee (13.07.2011 um 13:18 Uhr). |
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| Hallo! Gegenfrage: Ist ein Kneipenwirt verpflichtet, zur Polizei zu gehen, wenn jemand mit einer Straftat prahlt? Und ist er dann Mitwisser? Gruß, René |
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| Meines erachtens muss man nur tätig werden, wenn Gefahr für Leib und Leben oder Mord verhindert werden kann sowas halt. Bei so Otto-Normal-Straftaten darf Otto-Normal-Bürger auch mal nene auge zudrücken |
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| Zitat:
Auch wer von einem begangenen Tötungsdelikt weiß, muß dies nicht anzeigen. (Wäre schön, wenn er es täte - aber müssen muß er nicht.) §138 StGB stellt die "Nichtanzeige geplanter Straftaten" unter Strafe, allerdings "nur", soweit es sich handelt um: Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), einen Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, einen Landesverrats oder eine Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, eine Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, einen Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder eine gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c (§§306 bis 316 befassen sich mit Brandstiftung, Herbeiführung von Atomexplosionen u.ä.), die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a) oder die Gründung einer terroristischen Vereinigung (§129a). Auch dies ist aber nur strafbar, wenn a) man glaubwürdig davon erfährt (Gerüchte reichen nicht) und b) die Ausführung oder Vollendung noch durch die Anzeige beendet werden könnte. Sonst nicht.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
| Tags: forenrecht, mitwisser |
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