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| Anzeige da mein Freund denkt ich wäre der "1337-Super-Guru" im Bereich Computer wurd ich heute Mittag von ihm angeschrieben. Ich richte mich hiermit an die Leute, die etwas Wissen über die Rechtslage in Deutschland haben. Folgendes Problem: Die Person (16 Jahre) und ein Sponsor ( 18 ) wollten ein altes Browsergame aufkaufen. Es geht dabei um knapp 2200 schweizer Franken, da der Sponsor aus der Schweiz kommt. Der "Verkäufer" ist nun untergetaucht, und nichtmehr auffindbar. Gestern hat die Person dann eine E-Mail vom Sponsor erhalten, dass, wenn das Geld innerhalb einem Monat (also die 2200 schweizer Franken) nicht auf seinem Konto wären, es gerichtliche Folgen haben wird. Nun: -> Es besteht kein Vertrag zwischen der Person und dem Sponsor, dass er das Spiel zahlen musste -> Gelten Screenshots von E-Mails o.Ä. als Beweise? -> Muss man das Geld zurückzahlen? -> Die Person ist minderjährig - im Falle einer Verhandlung - kann diese verklagt werden? -> Dem Sponsor ist nur der Name bekannt, von daher, kann man sowas überhaupt aus der Schweiz durchziehen? |
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| Du sprichst von einer Person und einem Sponsor, die ein Browsergame kaufen wollen. Haben sie abgesprochen das Spiel gemeinsam zu kaufen? Wollte der Sponsor das Spiel kaufen und dann der Person zur Verfügung stellen? Was wurde zwischen der Person und dem Sponsor und zwischen den beiden und dem Verkäufer abgesprochen?
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Hallo! Keine Leistung = kein Geld. Da der Sponsor seine Leistung nicht erbringen kann, muss die Person IMHO auch nicht zahlen. Dass der Verkäufer untergetaucht ist ist das Problem des Sponsors. Ist IMHO wie bei Zwischenhändlern. Wenn der Zwischenhändler nicht liefern kann, dann muss der Kunde doch auch nicht seinen Händler bezahlen. Und ausserdem ist die Person noch minderjährig, also nicht geschäftsfähig. Somit ist der "Vertrag" ohnehin sittenwidrig und die Eltern können ihn problemlos anfechten. Der Sponsor hätte erst gar keinen Vertrag mit der Person schließen dürfen, weder mündlich noch schriftlich. Der Sponsor hätte sich nämlich problemlos vom Alter der Person überzeugen können. Dürfte auch nach Schweizer Recht so sein, nicht nur nach Deutschem Recht. Und 2200 Franken fallen nun definitiv nicht mehr unter den Taschengeldparagraphen. Verträge können übrigens auch mündlich geschlossen werden, der Schriftform bedarf es meiner Kenntnis nach nicht. Gruß, René |
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| Also, wenn der Sponsor das Spiel erwerben und dann unentgeltlich weitergeben wollte, frag ich mich nun, warum er nun Geld erhalten möchte. Wenn tatsächlich vereinbart wurde (ob nun schriftlich, mündliche oder sonst wie), dass der Sponsor das Spiel unentgeltlich weitergeben möchte, kann er jetzt ja nicht einfach Geld verlangen. Da so ein Vertrag dann für den Minderjährigen auch lediglich vorteilhaft wäre, wäre er auch wirksam. Zitat:
Der Vertrag ist dann nicht sittenwidrig, sondern schwebend unwirksam. Die Eltern können ihn später genehmigen oder auch nicht. Der Sponsor darf so einen Vertrag auch schließen, allerdings ist es sein Risiko, ob das Geschäft wirksam ist oder nicht. Beurteilung übrigens nur nach deutscher Rechtssituation.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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