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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige wenn man bei Ebay von einem Handler ein Fahrrad kauft, es aufbaut, dann ein Stück damit fährt und feststellt, das man damit nicht zurecht kommt, weil es a) zu klein ist b) das Vorderrad eiert, hat man dann noch das Recht, es zurück zu geben? Der Händler möchte ohne das Fahrrad gesehen zu haben nur maximal 2/3 des Kaufpreises erstatten, da das Fahrrad ja "benutzt" wurde. Auch die Kosten für den Rückversand möchte er nicht bezahlen. Er setzt scheinbar auf Zeit, bis die Frist abgelaufen ist. Was kann man dagagen tun? Vielen Dank und viele Grüße |
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| Hallo! Nicht einschüchtern lassen. Bei Onlinekauf hat man das Recht, zu testen wie in einem Geschäft. Da bei Onlinekauf das Testen ohne Aufbau des Rades gar nicht möglich ist, muss der Händlder den vollen Kaufpreis und die Rücksendekosten tragen. Notfalls hilft nur der Rechtsweg. Dies sollte dem Händler auch angekündigt werden. Ich zum Beispiel habe mir angewöhnt, mit sehr harschen Worten zu schreiben. Meistens hilft das auch. Und "auf Zeit spielen" nützt nichts, da dem Händler ja bereits der Rücktrittswunsch erklärt wurde. Das 14-tägige Rücktrittsrecht ist also bereits in Anspruch genommen. Gruß, René Geändert von mumpel (10.08.2011 um 02:32 Uhr). |
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| Hallo René, vielen Dank für deine Antwort. Ich sehe das eigentlich genau so. Nur sollte ich vllt meinen Widerruf doch zusätzlich per Einschreiben absichern? Im Prinzip habe ich ja nichts in der Hand, er könnte also behaupten, dass ich den Kaufvertrag nicht Widerrufen habe.... LG Commulive |
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| Handelt es sich überhaupt um einen gewerblichen Verkäufer / Unternehmer? Denn nur dann lohnt es sich überhaupt über Widerruf zu sprechen. Dass
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Ein Widerruf sollte immer per Übergabeeinschreiben erfolgen. Die 2,60 Euro sollte man ausgeben. Andererseits sollen einige Gerichte der Auffassung sein, dass auch eine Email reicht. Bei Abmahnanwälten reicht laut Deutscher Gerichte ja auch eine Abmahnung per Email, und die ist dann auch rechtsgültig. Und der Abgemahnte kann sich dann auch nicht herausreden, er hätte keine Abmahnung bekommen. Also weshalb sollte das beim Rücktrittsrecht anderes sein? |
| Tags: ebay, fahrradkauf, fernabdsatzgesetz, rueckgabe |
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