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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Ich denke nicht, dass Hehlerei passt, weil es hier keine vorige rechtswidrige Tag gab, die dazu genutzt wurde die Sache zu erlangen. Bleibt meiner Meinung nach zum Schluss Unterschlagung womöglich. Wie viel raus kommt, kann ich nicht sagen, keine Erfahrung. Ich würd jetz mal behaupten wollen, dass es nichts ernstes wird, gerade bei der Sachlage. Wenn die Staatsanwaltschaft das anders sieht, wäre ein Anwalt aber sicher angebracht - ist er immer.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Das kann man nicht wissen. Möglich wäre ja z.B., dass der ursprüngliche Besitzer bestohlen wurde. Der Dieb hat es benutzt, und dabei möglicherweise für rechtswidrige Taten benutzt, und anschließend weggeworfen. Dann liegt IMHO doch eine rechtswidrige Tat vor. Auch wenn der TO selber nicht daran beteiligt war und damit auch nicht zwingend der Hehlerei bezichtigt werden darf/kann. Aber dafür sind ja Anwälte und Gerichte da, um solche Sachlagen zu klären. Aber wer sagt uns denn, dass die Schwester des TO die Wahrheit sagt? Ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen. |
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| Zitat:
§ 246 StGB Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. Fundsachen im Wert von über 10 Euro sind der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn der Finder den Eigentümer nicht kennt, der Finder hat die Fundsache entweder selbst zu verwahren oder der zuständigen Behörde zu übergeben.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Zitat:
Es ist aber trotzdem keine Hehlerei, weil eigenes Diebesgut oder Unterschlagungsgut zu verkaufen keine Hehlerei ist: § 259 StGB Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar. Zitat:
Zitat:
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. Geändert von TomRohwer (13.10.2011 um 15:08 Uhr). |
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