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| Anzeige Zunächst baut man ein Gerüst auf in Form einer Eingabemaske. Hier können Besucher dieser Firmen die besuchte Firma eintragen (ersatzweise trägt der Seitenbetreiber selber schon mal die öffentlich zugänglichen und zweifelsfrei erlaubten Daten ein). Die entscheidende Frage ist jetzt, ob die Besucher dieser Firmen den Eintrag auf dem Bewertungsportal ergänzen dürfen. z.B. Anzahl der Räume, Grösse der Räume usw., Anzahl der Besucher(geschätzt oder empfunden) Dazu natürlich auch noch eine Bewertung der Fakten vielleicht in Sternchen Form. Ich denke da an das aktuell stark beworbene Portal für Behinderte, das wahrscheinlich auch ohne Einwilligung der Eigentümer Orte veröffentlicht, die über besonders gute behinderten gerechte Einrichtungen verfügen. So wie ich es verstanden habe, sollen Behinderte, die einen solchen Ort gefunden haben, diesen selbst an das Portal melden und beschreiben. Natürlich werden hier besonders positive Merkmale veröffentlicht und der Betreiber der Bauten wäre schlicht dumm, wenn er einer Veröffentlichung widerspräche. Es wird hier vermutlich nie einen Kläger geben. Bei einem Bewertungsportal kann es aber auch mal negative Äusserungen geben, weshalb mich hier die rechtliche Lage interessiert. Letztlich werden hier Daten veröffentlicht, die der Besitzer/Betreiber der Immobilie oft gar nicht, bestenfalls aber auf seiner Homepage veröffentlicht. Daten aus der Homepage des Betreibers sind wiederum bezüglich einer Fremdveröffentlichúng wenigstens bedenklich. Allerdings beruhen die erweiterten Daten auf einer persönlichen Erfahrung des Users. Wie ist hier die Lage |
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Gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen ("In der Küche des Hotels Merkur befand sich eine 10cm dicke Schimmelschicht an der Wand") kann das Hotel natürlich vorgehen, so wie jedermann gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen vorgehen kann. Meinungen und Werturteile müssen dagegen hingenommen werden, solange sie die Grenze zur "Schmähkritik" nicht überschreiten - die Latte ist aber ziemlich hoch gelegt.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Vielen Dank für deine Beurteilung. Allerdings habe ich in einem anderen Beitrag gelesen, daß das Veröffentlichen von Daten aus einer fremden Homepage doch ein Problem sein kann. Es würde sich in diesem Fall allerdings nicht um literarische Beiträge sondern eher um reine Fakten handeln. Weiter entnehme ich deiner Antwort, daß man Bewertungsportale über alles machen kann, solange sich die veröffentlichten Behauptungen im Rahmen der Wahrheit bewegen. |
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Daten sind nicht urheberrechtlich geschützt - Datenbanken dagegen schon. Eine ganze Datenbank übernehmen ist insofern durchaus unzulässig. Zitat:
"Bewertungen" haben ja qua definitionem wenig mit "Wahrheit" zu tun.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Schon wieder muss ich mich bedanken.(tu ich gern). Zitat:
die der Wahrheiten oder die der Meinungen. oder Ist W Element von M ? Ist M Element von W ? Gibt es eine Schnittmenge ? (hoffentlich) Wie erkenne ich die Elemente der hoffentlich vorhandenen Schnittmenge ? Die Diskussion dieser Fragen kann sicherlich abendfüllend werden, weshalb ich das nicht wirklich anstrebe. Aber interessant ist das schon..... |
| Tags: berwertungsportal, daten, veroeffentlichen, veroeffentlichung |
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